Deregulierung, aber richtig

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Wechselgesetz 1955

· BG · BGBl. Nr. 49/1955 · in Kraft seit 1955-05-01

21/06 Wertpapierrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
0Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Wechselgesetz setzt das Genfer Wechselabkommen von 1930 um und schafft den rechtlichen Rahmen für ein Handelsinstrument, das weiterhin im grenzüberschreitenden Handelsverkehr eingesetzt wird und Gläubigerrechte verlässlich durchsetzbar macht. Es schränkt keine Freiheiten ein, sondern ermöglicht freiwillig gewählte Handelsformen; eine Abschaffung würde Österreich aus einem internationalen Rahmen herauslösen, ohne Freiheitsgewinne zu bringen. Das Gesetz besteht die Verhältnismäßigkeitsprüfung – es gilt nur für Wechsel, die Parteien bewusst begeben.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Bundesgesetz vom 16. Feber 1955, betreffend das Wechselrecht (Wechselgesetz 1955). StF: BGBl. Nr. 49/1955 (NR: GP VII RV 381 AB 450 S. 61. BR: S. 100.) BGBl. Nr. 190/1963 (NR: GP X RV 134 AB 152 S. 20. BR: S. 206.) BGBl. Nr. 306/1978 (NR: GP XIV RV 777 AB 944 S. 96. BR: AB 1840 S. 377.) BGBl. Nr. 10/1991 (NR: GP XVIII IA 9/A AB 23 S. 5. BR: AB 4004 S. 535.) BGBl. I Nr. 58/2010 (NR: GP XXIV RV 771 AB 840 S. 74. BR: 8354 AB 8380 S. 787.) Der Nationalrat hat beschlossen: e-rk3, Tratte, Insolvenzrechtsänderungs-Begleitgesetz – IRÄ-BG (BGBl. I Nr. 58/2010) 29.08.2023 10001934 NOR11001957 N2195514195R

Art. 1 — ERSTER TEIL. ↗ RIS

ERSTER TEIL. Gezogener Wechsel. ERSTER ABSCHNITT. Ausstellung und Form des gezogenen Wechsels. Artikel 1. Der gezogene Wechsel enthält: Tratte 09.06.2023 10001934 NOR12025813 N2195518365R

Art. 2 ↗ RIS

Artikel 2. (1) Eine Urkunde, der einer der im vorstehenden Artikel bezeichneten Bestandteile fehlt, gilt nicht als gezogener Wechsel, vorbehaltlich der in den folgenden Absätzen bezeichneten Fälle. (2) Ein Wechsel ohne Angabe der Verfallzeit gilt als Sichtwechsel. (3) Mangels einer besonderen Angabe gilt der bei dem Namen des Bezogenen angegebene Ort als Zahlungsort und zugleich als Wohnort des Bezogenen. (4) Ein Wechsel ohne Angabe des Ausstellungsortes gilt als ausgestellt an dem Ort, der bei dem Namen des Ausstellers angegeben ist.

Art. 7 ↗ RIS

Artikel 7. Trägt ein Wechsel Unterschriften von Personen, die eine Wechselverbindlichkeit nicht eingehen können, gefälschte Unterschriften, Unterschriften erdichteter Personen oder Unterschriften, die aus irgendeinem anderen Grund für die Personen, die unterschrieben haben oder mit deren Namen unterschrieben worden ist, keine Verbindlichkeit begründen, so hat dies auf die Gültigkeit der übrigen Unterschriften keinen Einfluß.

Art. 9 ↗ RIS

Artikel 9. (1) Der Aussteller haftet für die Annahme und die Zahlung des Wechsels. (2) Er kann die Haftung für die Annahme ausschließen; jeder Vermerk, durch den er die Haftung für die Zahlung ausschließt, gilt als nicht geschrieben.

Art. 11 — ZWEITER ABSCHNITT. ↗ RIS

ZWEITER ABSCHNITT. Indossament. Artikel 11. (1) Jeder Wechsel kann durch Indossament übertragen werden, auch wenn er nicht ausdrücklich an Order lautet. (2) Hat der Aussteller in den Wechsel die Worte „nicht an Order“ oder einen gleichbedeutenden Vermerk aufgenommen, so kann der Wechsel nur in der Form und mit den Wirkungen einer gewöhnlichen Abtretung übertragen werden. (3) Das Indossament kann auch auf den Bezogenen, gleichviel ob er den Wechsel angenommen hat oder nicht, auf den Aussteller oder auf jeden anderen Wechselverpflichteten lauten. Diese Personen können den Wechsel weiter indossieren. Rektawechsel, Rückindossament 09.06.2023 10001934 NOR12025823 N2195518375R

KI-Analyse · 2026-07-15 · 103 §§ im Datensatz