Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlichen Verkehr (BR Jugoslawien)
· Vertrag – BR Jugoslawien · BGBl. Nr. 224/1955 · in Kraft seit 1992-04-28
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieser Vertrag sichert österreichischen und serbischen Bürgern den gleichberechtigten Zugang zu den Gerichten des jeweils anderen Landes und regelt praktische Fragen wie Dokumentenzustellung, Verfahrenshilfe und Nachlass. Serbien ist kein EU-Mitglied, weshalb das EU-Rechtshilferecht nicht greift; der Vertrag füllt eine echte Lücke im grenzüberschreitenden Rechtsschutz. Er schränkt keine Freiheiten ein, sondern ermöglicht sie – insbesondere für Bürger mit familiären oder wirtschaftlichen Bindungen in beiden Ländern.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in BGBl. III Nr. 156/1997 kundgemachte Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages erstellt. Für Montenegro (BGBl. III Nr. 124/2007) und für Kosovo (BGBl. III Nr. 147/2010 idF BGBl. III Nr. 53/2011 (VFB)) wurde eine Kopie des Vertrages erstellt. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über den wechselseitigen rechtlichen Verkehr. StF: BGBl. Nr. 224/1955 (NR: GP VII RV 489 AB 505 S. 67. BR: S. 102.) BGBl. Nr. 542/1983 (NR: GP XV RV 1110 AB 1435 S. 146. BR: AB 2664 S. 432.) BGBl. III Nr. 156/1997 Deutsch, Serbokroatisch Nachdem der am 16. Dezember 1954 in Wien unterzeichnete Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über den wechselseitigen rechtlichen Verkehr samt Schlußprotokoll, welcher also lautet: ... die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diesen Vertrag samt Schlußprotokoll für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Vertrage enthaltenen Bestimmungen. Zu Urkund dessen ist die vorliegen
Art. 1 — I. TEIL. ↗ RIS
I. TEIL. Rechtsschutz, Zustellung und Rechtshilfe in Zivilsachen. Rechtsschutz. Artikel 1. Die Angehörigen des einen der vertragschließenden Staaten haben auf dem Gebiete des anderen vertragschließenden Staates freien Zutritt zu den Gerichten und können vor diesen unter den gleichen Bedingungen wie Inländer auftreten. Diese Bestimmung bezieht sich nur auf die prozessuale Stellung, nie aber auf die materiell-rechtliche Anspruchsberechtigung. Fremdenrecht 16.04.2020 10001932 NOR12025467 N2195510730U
Art. 2 — Artikel 2. ↗ RIS
Artikel 2. (1) Treten Angehörige eines der vertragschließenden Staaten, die in einem von ihnen ihren Wohnsitz oder ihre Niederlassung haben, in dem anderen vertragschließenden Staat als Kläger oder Intervenienten vor Gericht auf, so darf ihnen eine Sicherheitsleistung für Prozeßkosten oder ein vorschußweiser Erlag zur Deckung von Gerichtsgebühren nicht auferlegt werden. (2) Vorschüsse für Vergütungen, die von einer Partei zu tragen sind, dürfen Angehörigen des anderen vertragschließenden Staates nur unter denselben Voraussetzungen und in demselben Ausmaße wie Inländern auferlegt werden. Prozeßkostensicherheitsleistung, aktorische Kaution, Nebenintervenient 16.04.2020 10001932 NOR12025468 N2195510731U
Art. 7 — Gemeinsame Bestimmungen für Zustellung und Rechtshilfe. ↗ RIS
Gemeinsame Bestimmungen für Zustellung und Rechtshilfe. Artikel 7. (1) Die vertragschließenden Staaten verpflichten sich, auf Ersuchen in Zivilprozeßsachen und in Außerstreitsachen einschließlich von Fragen des Familienrechtes, der Vormundschaft und der Pflegschaft Zustellungen durchzuführen und einander Rechtshilfe zu leisten; dies gilt auch für den Fall, als für solche Angelegenheiten Verwaltungsbehörden zuständig sind. (2) In den folgenden Bestimmungen dieses Teiles des Vertrages sind unter Gerichten auch Verwaltungsbehörden zu verstehen, soweit sie für im Absatz 1 angeführte Angelegenheiten zuständig sind. 16.04.2020 10001932 NOR12025473 N2195510736U
Art. 29 — III. TEIL. ↗ RIS
III. TEIL. Nachlaßangelegenheiten. Artikel 29. (1) Die Angehörigen des einen vertragschließenden Staates können letztwillig oder durch Schenkung auf den Todesfall über das gesamte Vermögen, das sie auf dem Gebiete des anderen vertragschließenden Staates besitzen, nach ihrem Heimatrecht oder nach dem Recht des anderen vertragschließenden Staates verfügen. (2) Die Angehörigen des einen vertragschließenden Staates können im anderen vertragschließenden Staat auf Grund der gesetzlichen Erbfolge und des Pflichtteilsrechtes, auf Grund letztwilliger Verfügungen oder durch Schenkung auf den Todesfall Vermögensrechte unter denselben Voraussetzungen und im gleichen Ausmaß erwerben wie die Angehörigen dieses Staates. Zur Form letztwilliger Verfügungen siehe auch Übereinkommen, BGBl. Nr. 295/1963. Testament, Vermächtnis 16.04.2020 10001932 NOR12025495 N2195510758U
Art. 41 — IV. TEIL. ↗ RIS
IV. TEIL. Beglaubigung und Urkunden. Beglaubigung. Artikel 41. Von einem Gericht, einer Behörde oder einem öffentlichen Notar eines der vertragschließenden Staaten verfaßte oder aufgenommene öffentliche Urkunden bedürfen zum Gebrauche vor den Gerichten und den Behörden des anderen vertragschließenden Staates keiner Beglaubigung, wenn sie mit dem Amtssiegel oder Amtsstempel versehen sind. Legalisierung 16.04.2020 10001932 NOR12025507 N2195510770U
KI-Analyse · 2026-07-15 · 42 §§ im Datensatz