Deregulierung, aber richtig

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Bergbuchverordnung

BergBV · V · BGBl. Nr. 224/1954 · in Kraft seit 1954-09-25

20/11 Grundbuch · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Das Bergbuch als Registrierungsinstrument für Bergbaurechte hat weiterhin seinen Sinn, doch die Verordnung verweist in § 2 auf §§ 37, 45 und 135 des Berggesetzes 1975, das durch das Mineralrohstoffgesetz 1999 ersetzt wurde. Diese veralteten Querverweise machen die Verordnung unpraktisch und rechtsunsicher. Zu streichen oder zu aktualisieren sind alle Bezugnahmen auf das aufgehobene Berggesetz 1975; die Verordnung selbst wäre durch eine neue, auf das Mineralrohstoffgesetz gestützte Regelung zu ersetzen.

Kategorien

Reine BürokratieDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Auf Grund der §§ 3, 6 Abs. 1, 13 und 67 des Allgemeinen Grundbuchsanlegungsgesetzes, BGBl. Nr. 2/1930, des § 2 Abs. 1 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes, RGBl. Nr. 95/1871, in Verbindung mit Art. I des Gesetzes über die Einführung eines Allgemeinen Grundbuchsgesetzes, RGBl. Nr. 95/1871, und des Art. VII der Sechsten Gerichtsentlastungsnovelle, BGBl. Nr. 222/1929, wird verordnet:

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Das Bergbuch wird aus den Bergbucheinlagen gebildet, die entweder mit Zahlen oder in anderer Weise, wenn möglich unter Angabe des Namens des Betriebes (zum Beispiel „Eisenerzbergbau Höllenstein“) zu bezeichnen sind. Die Bergbucheinlagen bestehen aus dem Besitzstandsblatt, dem Eigentumsblatt und dem Lastenblatt.

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Zu jeder Bergbucheinlage sind Lagerungskarten (§§ 37, 45 und 135 des Berggesetzes 1975), für Liegenschaften Mappenblätter zu führen.

§ 3 ↗ RIS

§ 3. Das Tagebuch sowie die sonstigen Vormerke und Behelfe, die Urkundensammlung und das Aktenlager können für das Bergbuch abgesondert geführt werden. Der Tagebuchzahl ist die Bezeichnung „BergB“ voranzusetzen.

KI-Analyse · 2026-07-15 · 5 §§ im Datensatz