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Gewerblicher Rechtsschutz - Herkunftsbezeichnungen (Italien)

· Vertrag – Italien · BGBl. Nr. 235/1954 · in Kraft seit 1954-09-01

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
10Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. EU-Verordnung Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse sowie weitere EU-Verordnungen (u.a. zur Weinbezeichnung) regeln den Schutz geografischer Angaben zwischen EU-Mitgliedstaaten unmittelbar und verdrängen bilaterale Abkommen in diesem Bereich.

Begründung

Österreich und Italien sind beide EU-Mitglieder; das EU-Recht regelt den Schutz geografischer Herkunftsbezeichnungen zwischen EU-Staaten umfassend und unmittelbar. Das bilaterale Abkommen von 1952 fügt dem bestehenden EU-Schutzrahmen nichts Substanzielles hinzu – die Anhänge wurden bereits 1972 durch ein Zusatzprotokoll ersetzt. Gold-Plating: Österreich hält ein bilaterales Abkommen aufrecht, das für zwei EU-Mitgliedstaaten vollständig vom EU-Recht überholt wurde; der gesamte Vertrag kann ersatzlos aufgehoben werden.

Kategorien

Durch anderes Recht ersetztEU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Artikel 1. (1) Jeder der vertragschließenden Teile verpflichtet sich, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um auf wirksame Art geographische Herkunftsbezeichnungen und Benennungen bestimmter Erzeugnisse, welche unmittelbar oder mittelbar auf die Herkunft aus einem der vertragschließenden Länder hinweisen, gegen den unlauteren Wettbewerb bei jedem kaufmännischen Vorgang einen Schutz zu gewährleisten. (2) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Pariser Unionsvertrages zum Schutze des gewerblichen Eigentums erfüllt den Tatbestand unlauteren Wettbewerbes jede Wettbewerbshandlung, die den anständigen Gebräuchen auf dem Gebiete des Gewerbes oder des Handels zuwiderläuft. (3) Im Anhang werden geographische Herkunftsbezeichnungen und Benennungen bestimmter Erzeugnisse aufgezählt; der Anhang kann nachträglich durch Bekanntgabe eines der vertragschließenden Teile, welche von dem anderen Teil genehmigt wurde, ergänzt werden.

Art. 2 ↗ RIS

Artikel 2. (1) Jeder der vertragschließenden Teile verpflichtet sich ausdrücklich, durch alle in seiner eigenen Gesetzgebung vorgesehenen Maßnahmen den Umlauf, die Einfuhr, die Lagerung, den Verkauf oder die Inverkehrsetzung im Inland und zum Zwecke der Ausfuhr von allen jenen Erzeugnissen zu unterdrücken und zu verhindern, welche auf sich selbst oder auf ihrer unmittelbaren Umhüllung, äußeren Verpackung, auf den Fakturen, Frachtbriefen oder Handelspapieren oder in Marken Bezeichnungen und Benennungen tragen, die im Anhang enthalten sind und zur Täuschung des Publikums über die Herkunft, die Gattung, die Eigenart oder die besonderen Eigenschaften dieser Erzeugnisse oder Waren geeignet sind. (2) Es besteht Einverständnis darüber, daß sich die Bestimmungen dieses Artikels auf die Verwendung sowohl in der Originalsprache als auch die Wiedergabe der Bezeichnungen und Benennungen des anderen Teiles in einer Fremdsprache beziehen, und zwar auch dann, wenn der tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses angeführt oder die Benennung von bestimmten berichtigenden Angaben, wie „Art“, „Weise“, „Type“ oder ähnlichen, begleitet wäre. (3) Es besteht ferner Einverständnis darüber, daß sich die Bestimm

Art. 3 ↗ RIS

Artikel 3. Die Erzeugnisse, für welche die im Anhang enthaltenen, durch dieses Abkommen geschützten Bezeichnungen oder Benennungen verwendet werden, müssen im Zeitpunkt der Einfuhr von einem Ursprungszeugnis begleitet sein. Dieses kann von jeder Behörde, Organisation oder Vereinigung ausgestellt werden, welche vom Absendungsland namhaft gemacht und vom Bestimmungsland ausdrücklich anerkannt wurde.

Anl. 1 — Anhang. ↗ RIS

Anhang. I. Liste der geographischen Herkunftsbezeichnungen und Benennungen, welche in Italien geschützt sind. (Anm.: Ersetzt durch die dem Zusatzprotokoll BGBl. Nr. 348/1972 angeschlossenen Listen.) II. Liste der geographischen Herkunftsbezeichnungen und Benennungen, welche in Österreich geschützt sind. (Anm.: Ersetzt durch die dem Zusatzprotokoll BGBl. Nr. 348/1972 angeschlossenen Listen.)

KI-Analyse · 2026-07-15 · 9 §§ im Datensatz