Deregulierung, aber richtig

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Wertpapier-Kennzeichnungsverordnung

· V · BGBl. Nr. 237/1954 · in Kraft seit 1954-10-30

21/06 Wertpapierrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
2Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung regelt die technische Kennzeichnung von Wertpapieren im Rahmen des Wertpapierbereinigungsverfahrens – eines einmaligen historischen Verwaltungsvorgangs, der in den 1950er Jahren nach dem Krieg abgeschlossen wurde. Das Wertpapierbereinigungsgesetz BGBl. 188/1954, auf dem die Verordnung beruht, hat längst keine operative Wirkung mehr. Die Verordnung ist als vollständig erledigtes historisches Überbleibsel ersatzlos abzuschaffen.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Wertpapier-Kennzeichnungsverordnung BGBl. Nr. 237/1954 30.10.1954 Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 13. September 1954, betreffend die Kennzeichnung von Wertpapieren im Wertpapierbereinigungsverfahren (Wertpapier-Kennzeichnungsverordnung) StF: BGBl. Nr. 237/1954 Auf Grund des § 7 Abs. 5 des Wertpapierbereinigungsgesetzes vom 7. Juli 1954, BGBl. Nr. 188, wird verordnet:

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Die Anmeldestelle hat die nach den Bestimmungen des Werpapierbereinigungsgesetzes vorzunehmende Kennzeichnung bereinigter Wertpapiere in der im § 2 angeführten Weise durchzuführen.

§ 2 ↗ RIS

§ 2. (1) Auf der ersten Seite des Mantels des Wertpapieres ist in einer Breite von ungefähr 3 cm in roter Farbe bandförmig, sich fortlaufend wiederholend, der nachstehende Aufdruck anzubringen: „BEREINIGT BGBl. 188/54“. (2) Der Aufdruck ist mit einem Ornament wie im Muster I des Anhanges (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.) umgeben. In dem im Muster freigelassenen ungefähr 1 cm breiten Raum zwischen den beiden rechten Seitenzierleisten ist die übliche Abkürzung der Kreditunternehmung, die als Anmeldestelle tätig wird (zum Beispiel CABV für die Creditanstalt-Bankverein, LB für die Österreichische Länderbank Aktiengesellschaft usw.), mit einer Kennziffer einzusetzen. (3) Zins-, Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine sind in gleicher Weise zu kennzeichnen.

§ 3 ↗ RIS

§ 3. (1) Die Anmeldestelle hat die Wertpapiere der 2. Gruppe (rückgeführte Stücke) durch einen Aufdruck in der im Abs. 2 angeführten Weise als angemeldet zu kennzeichnen. (2) Auf der ersten Seite des Mantels des Wertpapieres ist mit einem Durchmesser von ungefähr 6 cm in roter Farbe nachstehender Aufdruck anzubringen: „ANGEMELDET § 7 Abs. 1 Z 2 WBG.“ Der Wortlaut ist in allen vier Segmenten des kreisförmigen Stempelaufdruckes wie im Muster II des Anhanges (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.) zu wiederholen. In dem frei gelassenen Raum jedes Segmentes ist die übliche Abkürzung der als Anmeldestelle tätigen Kreditunternehmung mit einer Kennziffer einzusetzen. (3) Zins-, Gewinnanteil- und Erneuerungscheine sind in gleicher Weise zu kennzeichnen.

KI-Analyse · 2026-07-15 · 5 §§ im Datensatz