Wertpapierbereinigungsgesetz
· BG · BGBl. Nr. 188/1954 · in Kraft seit 1954-08-27
21/06 Wertpapierrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses Gesetz aus dem Jahr 1954 sollte die Eigentumsverhältnisse an Wertpapieren nach dem Zweiten Weltkrieg bereinigen und knüpft an Stichtage wie den 8. Mai 1945 und an das frühere Deutsche Reich an. Diese einmalige Nachkriegs-Aufräumaktion ist längst abgeschlossen und hat heute keine praktische Wirkung mehr. Ein solches erledigtes Kriegsfolgengesetz kann ersatzlos gestrichen werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 4 — Artikel IV. ↗ RIS
Artikel IV. (Anm.: aus BGBl. Nr. 133/1958, zu § 1, BGBl. Nr. 188/1954) Wurden Teilschuldverschreibungen vor dem 8. Mai 1945 von einer juristischen Person mit dem Sitz im Inland zur Zeichnung aufgelegt, lauten sie nach den Anleihebedingungen auf den Namen eines Kreditinstitutes mit dem Sitz im Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 und sind sie mit deren Biancoindossament zu versehen, ohne daß das Kreditinstitut aus dem Indossament haftet, so gelten sie trotz Fehlens dieses Indossaments als im Sinne der Anleihebedingungen indossiert. 29.05.2024 10001922 NOR40256037
§ 1 — I. ABSCHNITT. ↗ RIS
I. ABSCHNITT. Wertpapierbereinigung. § 1. Anwendungsbereich und Aufruf. (1) Das Bundesministerium für Finanzen kann durch Kundmachung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ inländische Wertpapiere bestimmter Art zur Anmeldung aufrufen, wenn es dies zur Bereinigung der Eigentumsverhältnisse der Wertpapierart für erforderlich hält. Die Kundmachung hat die aufgerufene Wertpapierart und eine Anmeldefrist von sechs Monaten anzugeben. Sie hat darauf hinzuweisen, daß nicht rechtzeitig oder nicht den Vorschriften dieses Bundesgesetzes entsprechend angemeldete Wertpapiere kraftlos werden und die darin verkörperten Ansprüche untergehen (§ 17 Abs. 1). (2) Inländische Wertpapiere im Sinne es Abs. 1 sind Teilschuldverschreibungen und Aktien (Zwischenscheine) samt dazugehörigen Zins-, Gewinnanteil- und Erneuerungsscheinen, die vor Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes von einer inländischen Gebietskörperschaft oder einer anderen juristischen Person mit dem Sitz im Inland ausgestellt worden sind; ferner Wertpapiere, die im Zeitpunkt der Verstaatlichung gemäß dem Verstaatlichungsgesetz, BGBl. Nr. 168/1946, und dem 2. Verstaatlichungsgesetz, BGBl. Nr. 81/1947, über verstaatlichte Anteilsrechte ausges
§ 4 — § 4. Gruppen der Wertpapiere. ↗ RIS
§ 4. Gruppen der Wertpapiere. (1) Die anzumeldenden Wertpapiere werden in folgende Gruppen eingeteilt: 1. Gruppe (bestätigte Stücke). Wertpapiere, die bei der Anmeldung vorgelegt werden und 2. Gruppe (rückgeführte Stücke). Wertpapiere, die bei der Anmeldung vorgelegt werden und die nach der hiebei vorgelegten Bestätigung der Oesterreichischen Nationalbank zwischen dem 31. März 1945 und dem 31. Juli 1953 aus dem Ausland nach Österreich zurückgeführt und der Oesterreichischen Nationalbank in Verwahrung gegeben worden sind. 3. Gruppe (unbestätigte Stücke). Wertpapiere, die bei der Anmeldung vorgelegt werden, ohne daß ein Nachweis nach Z. 1 lit. a bis d oder Z. 2 erbracht wird. 4. Gruppe (Ediktalstücke). Wertpapiere, deren Kraftloserklärung beschlossen worden und bis zum Tage der Kundmachung des Aufrufes der Wertpapierart rechtskräftig geworden ist; sofern Ersatzurkunden ausgegeben worden sind, wenn diese bei der Anmeldung vorgelegt werden. 5. Gruppe (Verluststücke mit Nummernangabe). Abhanden gekommene oder vernichtete Wertpapiere, sofern ihre Merkmale einschließlich der Nummern, deren Verlust und das in der Anmeldung angegebene Eigentum an diesen Wertpapieren nachgewiesen oder glaubh
KI-Analyse · 2026-06-06 · 37 §§ im Datensatz