Berner Übereinkunft (Brüsseler Fassung)
· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 183/1953 · in Kraft seit 1953-10-14
29/06 Urheberrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Brüsseler Fassung der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (1948, österreichischer Beitritt 1951) ist durch die Pariser Fassung von 1971 ersetzt worden, der Österreich beigetreten ist. Zwischen Verbandsländern gilt jeweils die aktuellste ratifizierte Fassung. Österreichs internationale Urheberrechtsverpflichtungen sind vollständig durch die aktuelle Pariser Fassung abgedeckt; die veraltete Brüsseler Fassung hat keinen eigenständigen Regelungswert mehr.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
ARTIKEL 1 Die Länder, für welche die vorliegende Übereinkunft gilt, bilden einen Verband zum Schutze der Rechte der Urheber an ihren Werken der Literatur und der Kunst.
Art. 28 ↗ RIS
ARTIKEL 28 (1) Die vorliegende Übereinkunft soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen spätestens am 1. Juli 1951 in Brüssel hinterlegt werden. Diese Ratifikationsurkunden sollen mit ihren Daten und allen Erklärungen, von denen sie etwa begleitet sind, durch die belgische Regierung der Regierung der schweizerischen Eidgenossenschaft mitgeteilt werden, und die letztere soll den anderen Verbandsländern davon Kenntnis geben. (2) Die vorliegende Übereinkunft tritt einen Monat nach diesem Zeitpunkt unter den Verbandsländern in Kraft, die sie ratifiziert haben. Sollte sie jedoch schon vor diesem Zeitpunkt von mindestens 6 Verbandsländern ratifiziert werden, so würde sie unter diesen Verbandsländern einen Monat nach dem Zeitpunkt in Kraft treten, in welchem ihnen die Hinterlegung der sechsten Ratifikationsurkunde durch die Regierung der schweizerischen Eidgenossenschaft angezeigt worden ist, und für die später ratifizierenden Verbandsländer einen Monat nach der Anzeige einer jeder dieser Ratifikationen. (3) Bis zum 1. Juli 1951 können sich verbandsfremde Länder dem Verbande anschließen, indem sie entweder der in Rom am 2. Juni 1928 unterzeichneten Übereinkunft oder der vorliege
Art. 2 ↗ RIS
ARTIKEL 2 (1) Die Bezeichnung „Werke der Literatur und der Kunst“ umfaßt alle Erzeugnisse auf dem Gebiete der Literatur, Wissenschaft und Kunst, ohne Rücksicht auf die Art und Form des Ausdrucks, wie: Bücher, Broschüren und andere Schriftwerke; Vorträge, Ansprachen, Predigten und andere Werke gleicher Art; dramatische oder dramatischmusikalische Werke; choreographische Werke und Pantomimen, deren Bühnenvorgang schriftlich oder auf andere Weise festgelegt ist; musikalische Kompositionen mit oder ohne Text; Werke der Kinematographie und Werke, die durch ein der Kinematographie ähnliches Verfahren hergestellt sind; Werke der zeichnenden Kunst, der Malerei, der Baukunst, der Bildhauerei, Stiche und Litographien; Werke der Photographie und Werke, die durch ein der Photographie ähnliches Verfahren hergestellt sind; Werke der angewandten Künste; Illustrationen, geographische Karten, geographische, topographische, architektonische oder wissenschaftliche Pläne, Skizzen und Darstellungen plastischer Art. (2) Den gleichen Schutz wie Originalwerke genießen, unbeschadet der Rechte des Urhebers des Originalwerkes, die Übersetzungen, Adaptationen, musikalischen Arrangements und andere Umarbeitung
Art. 27 ↗ RIS
ARTIKEL 27 (1) Die vorliegende Übereinkunft ersetzt unter den Verbandsländern die Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 sowie die sie abändernden späteren Vereinbarungen. Gegenüber den Ländern, welche die vorliegende Übereinkunft nicht ratifizieren, behalten die früheren Vereinbarungen ihre Gültigkeit. (2) Die Länder, in deren Namen die vorliegende Übereinkunft unterzeichnet wird, können die von ihnen früher erklärten Vorbehalte, aufrechterhalten, sofern sie dies bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunden erklären. (3) Die derzeitigen Verbandsländer, für welche die vorliegende Übereinkunft nicht unterzeichnet wird, können ihr jederzeit in der in Artikel 25 vorgesehenen Form beitreten. In diesem Fall kommen ihnen die Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes zugute.
KI-Analyse · 2026-07-15 · 40 §§ im Datensatz