Zeichen, Registrierungsausschluß - WHO
· V · BGBl. Nr. 83/1953 · in Kraft seit 1953-12-30
26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung aus 1953 schließt bestimmte Zeichen der Weltgesundheitsorganisation von der Markenregistrierung aus und stützt sich dabei ausdrücklich auf § 3 Abs. 1 Z 1 lit. d des Markenschutzgesetzes 1953. Das Markenschutzgesetz 1953 wurde durch spätere Gesetze ersetzt, womit die Rechtsgrundlage dieser Verordnung weggefallen ist. Der materielle Inhalt – der Schutz von WHO-Zeichen vor Markenmissbrauch – ist durch die aktuelle Markenrechtsgesetzgebung abgedeckt; die veraltete Verordnung kann ersatzlos gestrichen werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Auf Grund des § 3 Abs. 1 Z 1 lit. d des Markenschutzgesetzes 1953, BGBl. Nr. 38/1953, werden folgende Zeichen der Weltgesundheitsorganisation von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen:
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Diese Verordnung tritt sechs Monate nach ihrer Kundmachung in Kraft.
KI-Analyse · 2026-07-15 · 4 §§ im Datensatz