Pariser Verbandsübereinkunft (Londoner Fassung)
· K (Geltungsbereich) · BGBl. Nr. 74/1952 · in Kraft seit 1952-05-01
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung aus 1952 verzeichnete die Beitritte der Dominikanischen Republik, Ägyptens und Kanadas zur Londoner Fassung der Pariser Verbandsübereinkunft. Da die Londoner Fassung durch die Stockholmer Fassung ersetzt worden ist, hat diese Beitrittsinformation keinen eigenständigen Regelungswert mehr. Es handelt sich um reine historische Dokumentation ohne operative Wirkung.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Pariser Verbandsübereinkunft (Londoner Fassung) BGBl. Nr. 74/1952 01.05.1952 Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 14. März 1952, betreffend den Beitritt der Dominikanischen Republik zum Pariser Unionsvertrag zum Schutz des gewerblichen Eigentums in der Haager Fassung 1925, den Beitritt Aegyptens und Canadas zum Pariser Unionsvertrag zum Schutz des gewerblichen Eigentums in der Londoner Fassung 1934, sowie den Beitritt Aegyptens zum Madrider Abkommen, betreffend die internationale Registrierung von Fabriks- oder Handelsmarken in der Londoner Fassung 1934. StF: BGBl. Nr. 74/1952
Art. 1 ↗ RIS
Nach einer Mitteilung der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 6. März 1951 ist die Dominikanische Republik dem Pariser Unionsvertrag vom 20. März 1883 zum Schutz des gewerblichen Eigentums, revidiert in Brüssel am 14. Dezember 1900, in Washington am 2. Juni 1911, im Haag am 6. November 1925, und in London am 2. Juni 1934 (BGBl. Nr. 7/1948), in der Haager Fassung 1925 beigetreten. Gemäß Art. 16 des Pariser Unionsvertrages ist der Beitritt am 6. April 1951 in Kraft getreten. Nach einer Mitteilung der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 19. März 1951 ist Aegypten dem Pariser Unionsvertrag vom 20. März 1883 zum Schutz des gewerblichen Eigentums in der Londoner Fassung 1934 und dem Madrider Abkommen vom 14. April 1891, betreffend die internationale Registrierung von Fabriks- und Handelsmarken, revidiert in Brüssel am 14. Dezember 1900, in Washington am 2. Juni 1911, im Haag am 6. November 1925 und in London am 2. Juni 1934 (BGBl. Nr. 8/1948), beigetreten. Gemäß Art. 16/3 des Pariser Unionsvertrages, welcher auch auf das Madrider Abkommen anwendbar ist, ist der Beitritt zu erstgenanntem Vertrag am 1. Juli 1951 in Kraft getreten und wird der Beitritt zum Ma
KI-Analyse · 2026-07-15 · 2 §§ im Datensatz