Wuchergesetz 1949
· BG · BGBl. Nr. 271/1949 · in Kraft seit 1949-12-17
20/06 Konsumentenschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Wuchergesetz erklärt Verträge für nichtig, bei denen jemand eine Zwangslage, Unerfahrenheit oder Verstandesschwäche eines anderen ausnutzt und sich eine völlig unverhältnismäßige Gegenleistung versprechen lässt. Das schützt Menschen vor echter Ausbeutung und der Durchsetzung sittenwidriger Geschäfte und fällt damit in den legitimen Schutz vor Übervorteilung. Die Regelung ist maßvoll und sollte erhalten bleiben.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Nichtigkeit eines wucherischen Vertrages. ↗ RIS
Nichtigkeit eines wucherischen Vertrages. § 1. Ein Vertrag ist nichtig, wenn jemand den Leichtsinn, die Zwangslage, Verstandesschwäche, Unerfahrenheit oder Gemütsaufregung eines anderen dadurch ausbeutet, daß er sich oder einem Dritten für eine Leistung eine Gegenleistung versprechen oder gewähren läßt, deren Vermögenswert zu dem Werte seiner Leistung in auffallendem Mißverhältnis steht. 14.09.2023 10001899 NOR12025172 N2194910332S
§ 7 — Rechtsfolgen der Nichtigkeit eines wucherischen Vertrages. ↗ RIS
Rechtsfolgen der Nichtigkeit eines wucherischen Vertrages. § 7. (1) Ist ein Vertrag nach den vorstehenden Bestimmungen nichtig, so hat jeder der beiden Teile alles zurückzustellen, was er aus dem nichtigen Geschäfte zu seinem Vorteil erhalten hat. Insbesondere sind Geldzahlungen mit den gesetzlichen Zinsen vom Empfangstage zurückzuerstatten, die übergebenen Sachen zurückzustellen oder deren Wert zur Zeit des Empfanges zu ersetzen, die auf die Sache gemachten notwendigen und nützlichen Verwendungen zu ersetzen und für die Benützung und die Entwertung der Sache in der Zwischenzeit eine angemessene Vergütung zu leisten. Ergibt sich aus der Berechnung der beiderseitigen Ansprüche ein Mehranspruch für einen der Vertragsteile, so haftet hiefür die für den vertragsmäßigen Anspruch erworbene Sicherstellung. (2) Ist jedoch die Gewährung oder Verlängerung von Kredit nach den vorstehenden Bestimmungen nichtig, so hat der Benachteiligte für den erhaltenen Kreditbetrag vom Empfangstag bis zur Rückzahlung – sofern im Vertrag nicht eine geringere Verzinsung vorgesehen ist –- Zinsen in der Höhe des Zweifachen des im Zeitpunkt der Schließung des Vertrags geltenden Basiszinssatzes zu vergüten. Er ka
KI-Analyse · 2026-06-06 · 7 §§ im Datensatz