Maßnahmen auf dem Gebiete des Gerichtserlagswesens
· BG · BGBl. Nr. 110/1948 · in Kraft seit 1948-06-29
20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses Bundesgesetz aus 1962 über Maßnahmen im Gerichtserlagswesen hat den Charakter eines Übergangs- und Ermächtigungsgesetzes: § 1 hebt bestimmte Vorschriften auf, § 2 ermächtigt das Justizministerium zu weiteren Maßnahmen, und § 3 delegiert das Inkrafttreten von § 1 an eine Verordnung. Solche eng befristeten Übergangsgesetze sind nach über 60 Jahren typischerweise vollständig vollzogen und gegenstandslos. Die Vertretung des Volltextes ist unvollständig, was die Sicherheit der Bewertung einschränkt.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Folgende Vorschriften werden aufgehoben.
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Das Bundesministerium für Justiz wird ermächtigt:
§ 3 ↗ RIS
§ 3. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 1 wird durch Verordnung festgesetzt.
§ 4 ↗ RIS
§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen betraut.
KI-Analyse · 2026-07-15 · 5 §§ im Datensatz