Deregulierung, aber richtig

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Maßnahmen auf dem Gebiete des Gerichtserlagswesens

· BG · BGBl. Nr. 110/1948 · in Kraft seit 1948-06-29

20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
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Begründung

Dieses Bundesgesetz aus 1962 über Maßnahmen im Gerichtserlags­wesen hat den Charakter eines Übergangs- und Ermächtigungsgesetzes: § 1 hebt bestimmte Vorschriften auf, § 2 ermächtigt das Justizministerium zu weiteren Maßnahmen, und § 3 delegiert das Inkrafttreten von § 1 an eine Verordnung. Solche eng befristeten Übergangsgesetze sind nach über 60 Jahren typischerweise vollständig vollzogen und gegenstandslos. Die Vertretung des Volltextes ist unvollständig, was die Sicherheit der Bewertung einschränkt.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosReine Bürokratie

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Folgende Vorschriften werden aufgehoben.

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Das Bundesministerium für Justiz wird ermächtigt:

§ 3 ↗ RIS

§ 3. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 1 wird durch Verordnung festgesetzt.

§ 4 ↗ RIS

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen betraut.

KI-Analyse · 2026-07-15 · 5 §§ im Datensatz