Abkommen von Neuchâtel über die Erhaltung oder die Wiederherstellung der durch den zweiten Weltkrieg beeinträchtigten Eigentumsrechte
· Vertrag - Multilateral · BGBl. Nr. 190/1948 · in Kraft seit 1948-06-28
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Abkommen von Neuchâtel aus 1947 war ein reines Übergangsinstrument des Zweiten Weltkriegs, das kriegsbedingt versäumte Fristen für Patente, Marken und andere gewerbliche Schutzrechte verlängerte. Alle Fristen liefen spätestens zum 30. Juni 1949 ab; der Zeitraum, auf den sich das Abkommen bezieht (3. September 1939 bis 30. Juni 1947), liegt über 75 Jahre zurück. Das Abkommen hat keinerlei operative Wirkung mehr und ist vollständig gegenstandslos.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Artikel 1. Die Prioritätsfristen, die im Artikel 4 des Pariser Unionsvertrages zum Schutz des gewerblichen Eigentums für die Einreichung der Gesuche um Verleihung von Patenten, um Schutz von Gebrauchsmustern, Fabriks- oder Handelsmarken, gewerblichen Mustern oder Modellen vorgesehen sind und die am 3. September 1939 nicht abgelaufen waren, sowie diejenigen, die seit diesem Datum, aber vor dem 1. Jänner 1947 begonnen haben, werden durch jedes der vertragschließenden Länder zugunsten der Inhaber der in dem erwähnten Vertrage anerkannten Rechte oder ihrer Rechtsnachfolger bis zum 31. Dezember 1947 verlängert. PVÜ, BGBl. Nr. 399/1973, Marke, Warenzeichen, Fabriksmarke 08.11.2022 10001896 NOR12025113 N2194825481S
Art. 2 ↗ RIS
Artikel 2. Den Inhabern der in dem erwähnten Abkommen anerkannten Rechte oder deren Rechtsnachfolgern wird ohne jeden Aufschlag oder irgendwelche Strafgebühr zur Vornahme jeder Handlung, zur Erfüllung jeder Förmlichkeit, zur Entrichtung jeder Gebühr und überhaupt zur Erfüllung jeder Verpflichtung, die die Gesetze oder Verwaltungsverordnungen der einzelnen Länder vorschreiben, eine mit 30. Juni 1948 ablaufende Frist gewährt, um die am 3. September 1939 oder später erworbenen gewerblichen Eigentumsrechte zu erhalten oder jene Rechte zu erlangen, welche sie, wenn es nicht zum Kriege gekommen wäre, seitdem auf Grund eines vor dem 30. Juni 1947 angebrachten Gesuches hätten erwerben können. 08.11.2022 10001896 NOR12025114 N2194825482S
Art. 3 ↗ RIS
Artikel 3. Die Erneuerung der Registrierung von Fabriks- oder Handelsmarken, deren normale Schutzdauer nach dem 3. September 1939, jedoch vor dem 30. Juni 1947 endigt, wirkt, wenn sie vor dem 30. Juni 1948 vorgenommen wird, auf den Zeitpunkt des Ablaufes der normalen Schutzdauer zurück. Siehe jedoch Z I des Schlußprotokolls. Marke, Warenzeichen, Fabriksmarke 08.11.2022 10001896 NOR12025115 N2194825483S
Art. 5 ↗ RIS
Artikel 5. (1) Der Zeitraum zwischen dem 3. September 1939 und dem 30. Juni 1947 wird auf die für die Ausübung eines Patentes, für den Gebrauch einer Fabriks- oder Handelsmarke, für die Ausübung eines gewerblichen Musters oder Modelles vorgesehene Frist, wie auf die durch Abs. (2) des Artikels 6bis des Unionsvertrages vorgesehene Frist von drei Jahren nicht angerechnet. (2) Auch wird vereinbart, daß Patente, gewerbliche Muster oder Modelle, Fabriks- oder Handelsmarken, die am 3. September 1939 aufrecht waren, vor dem 30. Juni 1949 von keiner der im Artikel 5 des Unionsvertrages vorgesehenen Rechtsfolgen betroffen werden können. Marke, Warenzeichen, Fabriksmarke 08.11.2022 10001896 NOR12025117 N2194825485S
KI-Analyse · 2026-07-15 · 14 §§ im Datensatz