Deregulierung, aber richtig

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Pariser Verbandsübereinkunft (Londoner Fassung)

· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 7/1948 · in Kraft seit 1947-08-19

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
10Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Londoner Fassung der Pariser Verbandsübereinkunft von 1934 (österreichischer Beitritt 1947) ist durch die Stockholmer Fassung von 1967 vollständig ersetzt worden, der Österreich 1973 (BGBl. Nr. 399/1973) beigetreten ist. Zwischen Union-Mitgliedern gilt jeweils die neueste ratifizierte Fassung. Der Beitritt zur Londoner Fassung hat daher keinen eigenständigen Regelungswert mehr; Österreichs internationale Verpflichtungen zum Schutz gewerblichen Eigentums sind vollständig durch die aktuelle Stockholmer Fassung abgedeckt.

Kategorien

Durch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Artikel 1. (1) Die Länder, auf die der gegenwärtige Vertrag Anwendung findet, bilden eine Union zum Schutze des gewerblichen Eigentums. (2) Der Schutz des gewerblichen Eigentums hat zum Gegenstand die Erfindungspatente, die Gebrauchsmuster, die gewerblichen Muster oder Modelle, die Fabriks- oder Handelsmarken, den Handelsnamen und die Herkunftsangaben oder Ursprungsbezeichnungen sowie die Unterdrückung des unlauteren Wettbewerbes. (3) Das gewerbliche Eigentum wird in der weitesten Bedeutung verstanden und nicht allein auf Gewerbe und Handel im eigentlichen Sinne des Wortes bezogen, sondern ebenso auf das Gebiet der Landwirtschaft und der Gewinnung der Bodenschätze und auf alle Fabrikate oder Naturprodukte, z. B. Wein, Getreide, Rohtabak, Früchte, Vieh, Mineralien, Mineralwässer, Bier, Blumen, Mehl. (4) Zu den Erfindungspatenten zählen die von den Gesetzgebungen der Unionsländer zugelassenen verschiedenen Arten gewerblicher Patente, wie Einführungspatente, Verbesserungspatente, Zusatzpatente, Zusatzbescheinigungen usw.

Art. 16 ↗ RIS

Artikel 16. (1) Die Länder, welche an dem gegenwärtigen Vertrage nicht teilgenommen haben, sollen auf ihren Antrag zum Beitritt zugelassen werden. (2) Dieser Beitritt ist auf diplomatischem Wege der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und von dieser den übrigen anzuzeigen. (3) Er hat mit voller Rechtswirkung den Anschluß an alle Bestimmungen und die Zulassung zu allen Vorteilen zur Folge, welche in dem gegenwärtigen Vertrag vereinbart sind, und tritt einen Monat nach der Absendung der Anzeige durch die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an die übrigen Unionsländer in Kraft, sofern in dem Beitrittsantrag nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist.

Art. 18 ↗ RIS

Artikel 18. (1) Die gegenwärtige Akte soll ratifiziert und die Ratifikationen sollen in London spätestens am 1. Juli 1938 hinterlegt werden. Sie tritt unter den Ländern, in deren Namen sie ratifiziert worden ist, einen Monat nach diesem Zeitpunkt in Kraft. Sollte sie jedoch schon früher im Namen von mindestens sechs Ländern ratifiziert sein, so soll sie unter diesen Ländern einen Monat, nachdem ihnen die Hinterlegung der sechsten Ratifikation von der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft angezeigt worden ist, in Kraft treten und für die Länder, in deren Namen sie in der Folgezeit ratifiziert werden sollte, jeweils einen Monat nach der Anzeige einer jeden dieser Ratifikationen. (2) Den Ländern, in deren Namen die Ratifikationsurkunde nicht innerhalb der im vorhergehenden Absatz vorgesehenen Frist hinterlegt worden ist, steht der Beitritt nach Maßgabe des Art. 16 offen. (3) Die gegenwärtige Akte tritt in den Beziehungen zwischen den Ländern, auf die sie Anwendung findet, an Stelle des Pariser Unionsvertrages von 1883 und der nachfolgenden Revisionsakte. (4) Für die Länder, auf die zwar nicht die gegenwärtige Akte, wohl aber der im Haag im Jahre 1925 revidierte Pariser Union

KI-Analyse · 2026-07-15 · 47 §§ im Datensatz