Deregulierung, aber richtig

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Wiederherstellung des österreichischen Testamentsrechtes

· BG · BGBl. Nr. 30/1947 · in Kraft seit 1947-03-08

20/04 Erbrecht einschließlich Anerbenrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieses Gesetz von 1946 hob ein NS-Testamentsgesetz von 1938 auf und setzte die alten österreichischen Erbrechtsvorschriften wieder in Kraft. Diese Wiederherstellung ist längst vollzogen und im heutigen ABGB-Erbrecht aufgegangen; die Übergangsregeln betreffen Erbfälle der 1940er Jahre. Das Gesetz hat seinen Zweck erfüllt und entfaltet keine eigenständige Wirkung mehr.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. (1) Das Gesetz über die Errichtung von Testamenten und Erbverträgen vom 31. Juli 1938, Deutsches R. G. Bl. I S. 973 (G. Bl. f. d. L. Ö. Nr. 346/1938) wird, soweit es in der Republik Österreich noch in Geltung steht, aufgehoben. (2) Gleichzeitig treten die durch das in Abs. (1) genannte Gesetz aufgehobenen Vorschriften des früheren österreichischen Rechtes in der Fassung vom 13. März 1938 wieder in Kraft. Insbesondere treten wieder in Kraft: die §§ 566 bis 569, 573, 577 bis 591, 594 bis 601, 713 bis 715, 717 bis 719, 721 bis 723 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches und die §§ 70 bis 75 der österreichischen Notariatsordnung. Letztwillige Verfügungen können wieder durch Notariatsakt (§§ 52 ff. der österreichischen Notariatsordnung) errichtet werden.

§ 2 ↗ RIS

§ 2. (1) Wurde eine letztwillige Verfügung vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes errichtet, so sind für ihre Gültigkeit die bisherigen Vorschriften maßgebend, auch wenn der Erblasser erst nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes stirbt. (2) Bei Erbfällen, die sich nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ereignen, sind vorher errichtete letztwillige Verfügungen auch als gültig anzusehen, wenn sie den nunmehr wieder geltenden Vorschriften entsprechen. Das gleiche gilt bei Erbfällen, die sich vor dem Inkrafttreten des Gesetzes ereignet haben, wenn die letztwillige Verfügung nach dem 1. März 1945 errichtet worden ist. (3) Die Bestimmungen der Abs. (1) und (2) über die Gültigkeit letztwilliger Verfügungen gelten auch für die Gültigkeit der Aufhebung letztwilliger Verfügungen.

§ 3 ↗ RIS

§ 3. Die bis zum 27. April 1945 in der Republik Österreich in Kraft gestandenen Vorschriften über Militärtestamente bleiben auch für die Gültigkeit letztwilliger Verfügungen maßgebend, die nach diesem Zeitpunkte aus Anlaß des Weltkrieges 1939 bis 1945 gemäß diesen Vorschriften errichtet sind.

KI-Analyse · 2026-06-06 · 6 §§ im Datensatz