Wirksamkeit von Eheschließungen vor Funktionären der Besatzungsmächte
· BG · BGBl. Nr. 117/1947 · in Kraft seit 1947-07-01
20/02 Familienrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses Bundesgesetz aus 1947 hat seinen Zweck vollständig und unwiderruflich erfüllt. Es erkannte einmalig Ehen an, die zwischen dem 10. April 1945 und spätestens Mitte 1947 vor Funktionären der Besatzungsmächte geschlossen worden waren. Da es derartige Besatzungsehen naturgemäß nicht mehr geben kann, hat das Gesetz seit Jahrzehnten keinerlei operative Wirkung mehr und ist vollständig gegenstandslos. Es kann ersatzlos gestrichen werden.
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Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Den in der Zeit vom 10. April 1945 bis zum Ablauf eines Monates nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vor Funktionären der Besatzungsmächte in Österreich gemäß den Bestimmungen ihres Landesrechtes über die Form der Eheschließung geschlossenen Ehen kommen vom Zeitpunkte der Eheschließung an die Wirkungen einer vor dem Standesamte gemäß den §§ 15 ff. des Ehegesetzes geschlossenen Ehe zu. Zur Wirksamkeit von Eheschließungen in der Zeit vom 1.4.1945 bis 29.6.1945 vor nicht zuständigen weltlichen Behörden oder vor Funktionären der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften siehe auch BG StGBl. Nr. 31/1945. 11.03.2025 10001889 NOR12025022 N2194710319S
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Inneres betraut. 11.03.2025 10001889 NOR12025023 N2194710320S
KI-Analyse · 2026-07-15 · 3 §§ im Datensatz