Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Aufhebung von Strafurteilen und Einstellung von Strafverfahren

· BG · StGBl. Nr. 48/1945 · in Kraft seit 1945-07-10

24/03 Sonstiges Strafrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Gesetz von 1945 hebt Verurteilungen auf, die unter dem NS-Regime nach typisch nationalsozialistischem Recht ergangen sind, und stellt sie als nicht erfolgt dar. Es rehabilitiert Verfolgte und bleibt für Restfälle und die Rechtsklarheit bedeutsam. Eine Abschaffung würde diese Schutzwirkung beseitigen.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Verurteilungen von österreichischen Staatsangehörigen, gleichgültig, ob innerhalb oder außerhalb des Staatsgebietes der Republik Österreich, gelten als nicht erfolgt, Hochverrat, dRGBl. I S. 1455/1939, dRGBl. I S. 1146/1935, dRGBl. I S. 1269/1934, dRGBl. I S. 1683/1939 10.01.2020 10001885 NOR40022511

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Strafverfahren, die wegen der im § 1 angeführten strafbaren Handlungen derzeit noch anhängig sind, sind einzustellen. 10.01.2020 10001885 NOR40022512

§ 4 ↗ RIS

§ 4. (1) Das Gericht stellt von Amts wegen oder auf Antrag mit Beschluß fest, daß die Verurteilung wegen der im § 1 bezeichneten strafbaren Handlungen als nicht erfolgt gilt, im Falle eines Zusammentreffens im Sinne des § 3 auch, daß das Urteil im Punkte der Strafe außer Kraft getreten ist. In letzterem Falle ordnet es gleichzeitig die neue Hauptverhandlung an. (2) Für die Beschlußfassung ist in den Fällen, in denen sich der Sitz des Urteilsgerichtes außerhalb des Gebietes der Republik Österreich befindet, der Gerichtshof erster Instanz zuständig, in dessen Sprengel der Verurteilte seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat, oder, wenn ein solches Gericht fehlt, das Landesgericht für Strafsachen Wien. 10.01.2020 10001885 NOR40022514

KI-Analyse · 2026-06-06 · 10 §§ im Datensatz