Deregulierung, aber richtig

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Notariatsordnung 1945

NO 1945 · BG · StGBl. Nr. 104/1945 · in Kraft seit 1945-08-09

27/02 Notare · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Das Gesetz von 1945 stellte das österreichische Notariat nach der NS-Zeit wieder her (Überleitungsbestimmungen). Diese Aufgabe ist erledigt; maßgeblich ist heute die Notariatsordnung 1871. Bereinigen.

Kategorien

Überholt/gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 1 — I. Wiederherstellung des österreichischen Notarrechtes. ↗ RIS

I. Wiederherstellung des österreichischen Notarrechtes. § 1. (1) Die Vorschriften der Notariatsordnung (Gesetz vom 25. Juli 1871, R. G. Bl. Nr. 75) und die damit zusammenhängenden Vorschriften, die nach dem 12. März 1938 abgeändert oder aufgehoben worden sind, treten in der Fassung vom 13. März 1938 wieder in Kraft. Gleichzeitig verlieren die nach dem 12. März 1938 erlassenen Vorschriften, soweit sie den gleichen Gegenstand betreffen, ihre Wirksamkeit. Ausnahmen bestimmt § 2. (2) Das Staatsamt für Justiz kann durch eine im Staatsgesetzblatt zu verlautbarende Kundmachung mit bindender Wirkung für die Gerichte und Verwaltungsbehörden feststellen, ob eine das Notariatswesen regelnde Vorschrift gilt oder als aufgehoben zu betrachten ist. Zu Abs. 2: Eine solche Kundmachung wurde nicht erlassen. RGBl. Nr. 75/1871 24.04.2025 10001883 NOR12024975 N2194514519T

§ 3 — II. Überleitungsbestimmungen. ↗ RIS

II. Überleitungsbestimmungen. § 3. (1) Die Mandate der Organe des Notariates, die am 27. April 1945 im Gebiet der Republik Österreich bestanden, sind erloschen. Das Staatsamt für Justiz bestimmt den Zeitpunkt für die Wahl der nunmehr nach der Notariatsordnung zu bestellenden Organe. Es ist ermächtigt, durch Verordnung den Wahlvorgang näher zu regeln. (2) Zur Führung der Geschäfte bis zum Amtsantritte gewählter Organe kann das Staatsamt für Justiz Organe durch Ernennung bestellen. Der vom Staatsamt für Justiz bestellte Präsident der Notariatskammer erstattet für die Ernennung der weiteren Organe Vorschläge, die doppelt soviel Personen enthalten sollen, wie zu bestellen sind. Das Staatsamt für Justiz ist an die Vorschläge nicht gebunden. Es kann auch die Zahl der Mitglieder der Notariatskammer abweichend von den Vorschriften der Notariatsordnung festsetzen, die von ihm bestellten Organe jederzeit abberufen und neue bestellen. Zum Wirkungskreis der durch Ernennung bestellten Notariatskammern gehören auch die dem Notariatskollegium zukommenden Geschäfte. (3) Die durch das Staatsamt für Justiz in der Zeit vom 10. April 1945 bis zum Wirksamkeitsbeginn dieses Gesetzes vorgenommenen Bestel

Analyse: claude-opus-4-8 (in-session) · Rubrik v2 · 2026-06-05 · 16 §§ im Datensatz