Verordnung über die Ersetzung zerstörter oder abhanden gekommener gerichtlicher oder notarischer Urkunden
· BG · dRGBl. I S 395/1942 · in Kraft seit 1942-06-20
20/12 Urkunden · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung von 1942 regelt, wie zerstörte oder verlorene gerichtliche und notarielle Urkunden ersetzt werden – eine Funktion, die im Kern bis heute sinnvoll ist. Allerdings steckt sie voller überholter NS-Begriffe und Verweise (Amtsgericht, Wehrmacht, Reichsgesetzblatt) und stützt sich auf längst aufgehobene Verordnungen. Der brauchbare Kern sollte in modernes Recht überführt und der historische Ballast samt gegenstandslosem § 10 gestrichen werden.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — § 1 ↗ RIS
§ 1 (1) Ist die Urschrift einer von einem Gericht oder einem Notar aufgenommenen oder ausgestellten Urkunde oder einer gerichtlichen Entscheidung ganz oder teilweise zerstört worden oder abhanden gekommen und besteht Anlaß, sie wiederherzustellen, so wird die Urschrift, wenn noch eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift vorhanden ist, durch eine beglaubigte Abschrift dieser Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift ersetzt. (2) Auf der Ersatzurkunde ist zu vermerken, daß sie an die Stelle der zerstörten oder abhanden gekommenen Urschrift tritt. Der Vermerk kann mit dem Beglaubigungsvermerk verbunden werden. Er ist vom Gericht oder Notar unter Angabe von Ort und Zeit zu unterschreiben. Wird die Ersatzurkunde den Beteiligten ausgehändigt, so ist sie überdies mit dem Siegel oder Stempel des Gerichtes oder Notars zu versehen. 11.09.2025 10001877 NOR12024946 N2194211037R
§ 3 — § 3 ↗ RIS
§ 3 (1) Ist eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift nicht vorhanden, so kann das Gericht oder der Notar den Inhalt der Urkunde durch Beschluß feststellen. Der Beschluß tritt an die Stelle der Urschrift. (2) Das Gericht (der Notar) bestimmt das Verfahren nach freiem Ermessen. Vor der Beschlußfassung sollen regelmäßig einer oder mehrere Beteiligte gehört werden. Handelt es sich um einen bürgerlichen Rechtsstreit, so sind die Parteien zu hören. Hält der Notar die eidliche Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen oder Maßnahmen zur Erzwingung der Aussage für erforderlich, so kann er das Amtsgericht in dessen Bezirk sich die Zeugen oder Sachverständigen aufhalten, oder ein anderes geeignetes Amtsgericht um die Vernehmung ersuchen. Dem Amtsgericht ist auch die Entscheidung darüber vorbehalten, ob die Verweigerung der Aussage oder der Abgabe eines Gutachtens gerechtfertigt ist. Statt: Amtsgericht nunmehr: Bezirksgericht nach § 72 Abs. 1 Behörden-ÜG, StGBl. Nr. 94/1945. 11.09.2025 10001877 NOR12024948 N2194211039R
§ 8 — § 8 ↗ RIS
§ 8 Das Amtsgericht ist auch zuständig, Urkunden, die von Dienststellen der Wehrmacht im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit aufgenommen oder ausgestellt sind und sich in dauernder gerichtlicher Verwahrung befinden, in gleicher Weise wie Urkunden, die das Amtsgericht selbst aufgenommen oder ausgestellt hat, wiederherzustellen. 1. Statt: Amtsgericht nunmehr: Bezirksgericht nach § 72 Abs. 1 Behörden-ÜG, StGBl. Nr. 94/1945. 2. Anstatt Wehrmacht nunmehr Bundesheer und Heeresverwaltung. 11.09.2025 10001877 NOR12024953 N2194211044R
§ 10 — § 10 ↗ RIS
§ 10 (Anm.: Gegenstandslos.) Berlin, den 18. Juni 1942 11.09.2025 10001877 NOR12024955 N2194211046R
KI-Analyse · 2026-06-06 · 11 §§ im Datensatz