Einführung des Reichshaftpflichtgesetzes in Österreich
· BG · dRGBl. I S 713/1940 · in Kraft seit 1940-05-04
20/07 Schadenersatz, Haftpflicht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung von 1940 führte das deutsche Reichshaftpflichtgesetz in der Ostmark ein und ist im Text selbst als gegenstandslos markiert. Die Eisenbahn- und Bergbauhaftung ist heute durch eigene moderne Gesetze geregelt. Das NS-zeitliche Einführungsrecht hat keine Wirkung mehr und kann gestrichen werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
(Anm.: gegenstandslos)
Art. 1 ↗ RIS
Artikel I Die §§ 1 bis 5, 7 bis 9 des Gesetzes, betreffend die Verbindlichkeit zum Schadenersatz für die bei dem Betriebe von Eisenbahnen, Bergwerken usw. herbeigeführten Tötungen und Körperverletzungen, vom 7. Juni 1871 (Reichsgesetzbl. S. 207) in der Fassung des Artikels 42 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 18. August 1896 (Reichsgesetzbl. S. 604, 616) und der Verordnung zur Änderung des Reichshaftpflichtgesetzes vom 8. Dezember 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 2391) treten in den Reichsgauen der Ostmark um Reichsgau Sudetenland mach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften am 1. Juni 1940 in Kraft.
KI-Analyse · 2026-06-06 · 7 §§ im Datensatz