Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Ehegesetz

EheG · BG · dRGBl. I S 807/1938 · in Kraft seit 1938-08-01

20/02 Familienrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
52Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Ehegesetz (ursprünglich 1938, seither umfangreich novelliert bis 2025) schafft einen zivilrechtlichen Rahmen für die freiwillige Eheschließung, Ehenichtigkeit, Eheaufhebung und Scheidung sowie die vermögensrechtlichen Folgen. Es verfolgt legitime staatliche Zwecke: Schutz vor Ehebetrug (§§ 23, 38), Schutz vor Zwang (§ 39), Verhinderung von Doppelehen (§ 8) und rechtssichere Auflösung des Vermögensstands (§§ 81–85). Die obligatorische Zivilehe (§ 15) sichert staatliche Registrierung ohne Religionsfreiheit zu beschränken. Einzel-bestimmungen – insbesondere § 52 (Scheidungsgrund 'schwere ansteckende oder ekelerregende Krankheit') – sind inhaltlich veraltet, tangieren jedoch kaum die praktische Rechtsanwendung und rechtfertigen keine Gesamtaufhebung.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — Erster Abschnitt ↗ RIS

Erster Abschnitt Recht der Eheschließung A. Ehefähigkeit § 1. Ehefähig ist, wer volljährig und entscheidungsfähig ist. Ehemündigkeit 24.07.2025 10001871 NOR40270601

§ 6 — B. Eheverbote ↗ RIS

B. Eheverbote Verwandtschaft § 6. Eine Ehe darf nicht geschlossen werden zwischen Verwandten gerader Linie und zwischen Verwandten bis einschließlich zum vierten Grad der Seitenlinie. 1. Eine dem Verbot des § 6 zuwider geschlossene Ehe ist nichtig (siehe § 25). 2. § 4 und § 5 wurden durch Art. I § 1 Z 1 StGBl. Nr. 31/1945 aufgehoben. Die Unterabschnittsüberschrift wurde daher hierher übernommen. 24.07.2025 10001871 NOR40270602

§ 8 — § 8 ↗ RIS

§ 8 Doppelehe Niemand darf eine Ehe eingehen, bevor seine frühere Ehe für nichtig erklärt oder aufgelöst worden ist.

§ 15 — C. Eheschließung ↗ RIS

C. Eheschließung § 15 (1) Eine Ehe kommt nur zustande, wenn die Eheschließung vor einem Standesbeamten stattgefunden hat. (2) Als Standesbeamter im Sinne des Abs. 1 gilt auch, wer, ohne Standesbeamter zu sein, das Amt eines Standesbeamten öffentlich ausgeübt und die Eintragung der Ehe in das Ehebuch oder das Zentrale Personenstandsregister durchgeführt oder veranlasst hat. Zu den Aufgaben der Personenstandsbehörden auf dem Gebiet des Eherechts siehe §§ 42 bis 47 PStG, BGBl. Nr. 60/1983. Scheinstandesbeamter, Personenstandsgesetz 26.04.2017 10001871 NOR40192559

§ 17 — § 17 ↗ RIS

§ 17 Form der Eheschließung (1) Die Ehe wird dadurch geschlossen, daß die Verlobten vor dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen. (2) Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben werden.

§ 46 — Zweiter Abschnitt ↗ RIS

Zweiter Abschnitt Recht der Ehescheidung A. Allgemeine Vorschriften § 46 Die Ehe wird durch gerichtliche Entscheidung geschieden. Sie ist mit der Rechtskraft der Entscheidung aufgelöst. Die Voraussetzungen, unter denen die Scheidung begehrt werden kann, ergeben sich aus den nachstehenden Vorschriften. 05.10.2022 10001871 NOR12024785 N2193811089S

§ 49 — B. Ehescheidungsgründe ↗ RIS

B. Ehescheidungsgründe I. Scheidung wegen Verschuldens (Eheverfehlungen) § 49 Ein Ehegatte kann Scheidung begehren, wenn der andere durch eine schwere Eheverfehlung oder durch ehrloses oder unsittliches Verhalten die Ehe schuldhaft so tief zerrüttet hat, daß die Wiederherstellung einer ihrem Wesen entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann. Eine schwere Eheverfehlung liegt insbesondere vor, wenn ein Ehegatte die Ehe gebrochen oder dem anderen körperliche Gewalt oder schweres seelisches Leid zugefügt hat. Wer selbst eine Verfehlung begangen hat, kann die Scheidung nicht begehren, wenn nach der Art seiner Verfehlung, insbesondere wegen des Zusammenhangs der Verfehlung des anderen Ehegatten mit seinem eigenen Verschulden sein Scheidungsbegehren bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe sittlich nicht gerechtfertigt ist. § 47 und § 48 wurden durch Art. II Z 1 BGBl. I Nr. 125/1999 aufgehoben. Die Unterabschnittsüberschriften wurden daher hierher übernommen. 05.10.2022 10001871 NOR12041166 N2199961148L

§ 52 — § 52 ↗ RIS

§ 52 Ansteckende oder ekelerregende Krankheit Ein Ehegatte kann Scheidung begehren, wenn der andere an einer schweren ansteckenden oder ekelerregenden Krankheit leidet und ihre Heilung oder die Beseitigung der Ansteckungsgefahr in absehbarer Zeit nicht erwartet werden kann. 05.10.2022 10001871 NOR12024791 N2193811095S

§ 55 — Auflösung der häuslichen Gemeinschaft ↗ RIS

Auflösung der häuslichen Gemeinschaft § 55. (1) Ist die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten seit drei Jahren aufgehoben, so kann jeder Ehegatte wegen tiefgreifender unheilbarer Zerrüttung der Ehe deren Scheidung begehren. Dem Scheidungsbegehren ist nicht stattzugeben, wenn das Gericht zur Überzeugung gelangt, daß die Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft zu erwarten ist. (2) Dem Scheidungsbegehren ist auf Verlangen des beklagten Ehegatten auch dann nicht stattzugeben, wenn der Ehegatte, der die Scheidung begehrt, die Zerrüttung allein oder überwiegend verschuldet hat und den beklagten Ehegatten die Scheidung härter träfe als den klagenden Ehegatten die Abweisung des Scheidungsbegehrens. Bei dieser Abwägung ist auf alle Umstände des Falles, besonders auf die Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft, das Alter und die Gesundheit der Ehegatten, das Wohl der Kinder sowie auch auf die Dauer der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft, Bedacht zu nehmen. (3) Dem Scheidungsbegehren ist jedenfalls stattzugeben, wenn die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten seit sechs Jahren aufgehoben ist. Zu den Prozeßkosten siehe § 45a Abs. 2 ZPO, RGBl. Nr. 113/1895. 05

§ 81 — III. Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse ↗ RIS

III. Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse Gegenstand der Aufteilung § 81. (1) Wird die Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt, so sind das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse unter die Ehegatten aufzuteilen. Bei der Aufteilung sind die Schulden, die mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen und den ehelichen Ersparnissen in einem inneren Zusammenhang stehen, in Anschlag zu bringen. (2) Eheliches Gebrauchsvermögen sind die beweglichen oder unbeweglichen körperlichen Sachen, die während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft dem Gebrauch beider Ehegatten gedient haben; hierzu gehören auch der Hausrat und die Ehewohnung. (3) Eheliche Ersparnisse sind Wertanlagen, gleich welcher Art, die die Ehegatten während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft angesammelt haben und die ihrer Art nach üblicherweise für eine Verwertung bestimmt sind. 1. Zur Zuständigkeit siehe §§ 104a, 114a JN, RGBl. Nr. 111/1895. 2. Siehe dazu auch die §§ 93 ff. AußStrG, BGBl. I Nr. 111/2003. 3. Zur einstweiligen Regelung der Benützung und einstweiligen Sicherung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse siehe § 382 Z 8 lit. c EO, RGBl.

KI-Analyse · 2026-07-15 · 120 §§ im Datensatz