Berner Übereinkunft (Römische Fassung)
· K (Geltungsbereich) · BGBl. Nr. 282/1936 · in Kraft seit 1936-08-21
29/06 Urheberrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Kundmachung von 1936 notifizierte Rumäniens Beitritt zur Berner Übereinkunft in der Römischen Fassung (1928) mit Wirkung vom 6. August 1936. Die Römische Fassung ist durch spätere Revisionen überholt; Rumänien ist EU-Mitglied und der aktuellen Pariser Fassung (1971) der Berner Übereinkunft beigetreten. Sowohl die notifizierte Fassung als auch der Beitrittsstatus Rumäniens sind durch aktuelle WIPO-Instrumentarien vollständig geregelt. Die historische Beitrittskundmachung ist totes Recht und abzuschaffen.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Kundmachung des Bundesministers für Justiz über den Beitritt Rumäniens zu dem Berner Übereinkommen zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst in der in Rom am 2. Juni 1928 geänderten Fassung StF: BGBl. Nr. 282/1936 01.07.2019 10001859 NOR11001882 N2193630149S
Art. 1 ↗ RIS
Nach einer Mitteilung des Schweizerischen Bundesrates ist Rumänien mit Wirkung vom 6. August 1936 dem Berner Übereinkommen zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst in der in Rom am 2. Juni 1928 geänderten Fassung (B. G. Bl. Nr. 197/1936) beigetreten BGBl. Nr. 197/1936 01.07.2019 10001859 NOR12024603 N2193630150S
KI-Analyse · 2026-07-28 · 2 §§ im Datensatz