Pariser Verbandsübereinkunft (Haager Fassung)
· K (Geltungsbereich) · BGBl. Nr. 301/1936 · in Kraft seit 1936-09-02
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Kundmachung von 1936 notifizierte den Beitritt der Norfolkinsel und Naurus zur Haager Fassung (1925) der Pariser Verbandsübereinkunft über den Schutz gewerblichen Eigentums. Die Haager Fassung wurde durch spätere Revisionen (Lissabon 1958, Stockholm 1967) ersetzt; Nauru ist heute ein unabhängiger Staat und WIPO-Vollmitglied. Der aktuelle Mitgliederstand der Pariser Übereinkunft wird durch die WIPO geführt; diese kolonialzeitliche Beitrittsnotifikation ist vollständig gegenstandslos und abzuschaffen.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Pariser Verbandsübereinkunft (Haager Fassung) BGBl. Nr. 301/1936 02.09.1936 Kundmachung des Bundeskanzleramtes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Handel und Verkehr über den Beitritt des Gebietes der Insel Norfolk und des Mandatsgebietes Nauru zu dem im Haag revidierten Pariser Unionsvertrage zum Schutze des gewerblichen Eigentums. StF: BGBl. Nr. 301/1936
Art. 1 ↗ RIS
Die Regierung Seiner Britischen Majestät im Commonwealth von Australien hat dem schweizerischen Bundesrat den Beitritt des Gebietes der Insel Norfolk und des Mandatsgebietes Nauru zum Pariser Unionsvertrage vom 20. März 1883 zum Schutze des gewerblichen Eigentums, revidiert in Brüssel am 14. Dezember 1900, in Washington am 2. Juni 1911 und im Haag am 6. November 1925 (B. G. Bl. Nr. 114/1928), angezeigt. Dieser Beitritt ist mit 29. Juli 1936 wirksam geworden.
KI-Analyse · 2026-07-28 · 2 §§ im Datensatz