Berner Übereinkunft (Römische Fassung)
· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 197/1936 · in Kraft seit 1936-07-01
29/06 Urheberrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Der BGBl.-Abdruck der Berner Übereinkunft in der Römischen Fassung (1928) wurde durch spätere Revisionen – die Brüsseler Fassung (1948), die Stockholmer Fassung (1967) und insbesondere die maßgebliche Pariser Fassung (1971) – vollständig ersetzt. Österreich ist der Pariser Fassung beigetreten, die im Verhältnis der Vertragsstaaten die frühere Römische Fassung verdrängt. Die Inland-Publikation der Römischen Fassung aus 1936 ist damit totes Recht; maßgeblich ist die aktuelle WIPO-konsolidierte Fassung. Die Abschaffung des obsoleten BGBl.-Abdrucks dient der Rechtsbereinigung.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Artikel 1. Die Länder, für die dieses Übereinkommen gilt, bilden einen Verband zum Schutze der Rechte der Urheber an ihren Werken der Literatur und der Kunst. Zum Begriff des Werks siehe Art. 2. 24.06.2019 10001850 NOR12024561 N2193625712S
Art. 4 ↗ RIS
Artikel 4. (1) Die einem der Verbandsländer angehörigen Urheber genießen sowohl hinsichtlich ihrer nicht veröffentlichten wie auch hinsichtlich ihrer zum ersten Male in einem Verbandsland veröffentlichten Werke in allen Verbandsländern mit Ausnahme des Ursprungslandes des Werkes die Rechte, welche die einschlägigen Gesetze den inländischen Urhebern gegenwärtig einräumen oder in Zukunft einräumen werden, sowie die durch dieses Übereinkommen besonders gewährten Rechte. (2) Der Genuß und die Ausübung dieser Rechte sind an die Erfüllung irgendwelcher Förmlichkeiten nicht gebunden; dieser Genuß und diese Ausübung sind vom Bestehen eines Schutzes im Ursprungslande des Werkes unabhängig. Demnach richten sich, soweit dieses Übereinkommen nichts anderes bestimmt, der Umfang des Schutzes sowie die dem Urheber zur Wahrung seiner Rechte zustehenden Rechtsbehelfe ausschließlich nach den Gesetzen des Landes, wo der Schutz beansprucht wird. (3) Als Ursprungsland des Werkes wird angesehen: bei den nicht veröffentlichten Werken das Heimatland des Urhebers; bei den veröffentlichten Werken das Land, wo das Werk zum ersten Male veröffentlicht worden ist, und bei den gleichzeitig in mehreren Verbandslä
Art. 5 ↗ RIS
Artikel 5. Die einem der Verbandsländer angehörigen Urheber, die ihre Werke zum ersten Male in einem anderen Verbandsland veröffentlichen, haben in diesem letzteren Lande die gleichen Rechte wie die inländischen Urheber. Zum Begriff der Veröffentlichung siehe Art. 4 Abs. 4. 24.06.2019 10001850 NOR12024564 N2193625716S
KI-Analyse · 2026-07-30 · 35 §§ im Datensatz