Deregulierung, aber richtig

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Wappen, Flagge - Marokko

· K · BGBl. Nr. 215/1936 · in Kraft seit 1936-07-01

26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Kundmachung von 1936 schützte die Wappen und Flaggen 'Marokkos (französische Zone)' nach § 4a Markenschutzgesetz in Verbindung mit Art. 6ter der Pariser Verbandsübereinkunft. Marokko ist seit 1956 ein unabhängiger Staat und notifiziert seine Staatssymbole seither eigenständig über die WIPO. Die Bezeichnung 'französische Zone' ist seit der Dekolonisation bedeutungslos. Die Kundmachung wird durch aktuelle WIPO-Notifikationen Marokkos vollständig ersetzt und hat keinen eigenständigen Regelungsinhalt mehr.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Wappen, Flagge - Marokko BGBl. Nr. 215/1936 01.07.1936 Kundmachung des Bundesministers für Handel und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, betreffend die Wappen und Flaggen Marokkos. StF: BGBl. Nr. 215/1936

Art. 1 ↗ RIS

(1) Auf Grund des § 4a, Absatz 2, des Markenschutzgesetzes, B. G. Bl. Nr. 130/35, und mit Beziehung auf den Artikel 6ter des Pariser Unionsvertrages vom 20. März 1883 zum Schutze des gewerblichen Eigentums, revidiert in Brüssel am 14. Dezember 1900, in Washington am 2. Juni 1911 und im Haag am 6. November 1925, B. G. Bl. Nr. 114/28, wird kundgemacht, daß die Bestimmung des § 4a, Absatz 1, des angeführten Gesetzes auf die Wappen und Flaggen Marokkos (französische Zone) Anwendung findet. Demgemäß ist es untersagt, im geschäftlichen Verkehr unbefugt diese Hoheitszeichen zur Bezeichnung von Waren oder als Bestandteile von Warenbezeichnungen zu gebrauchen. Auf Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot finden die Bestimmungen des § 4a, Absatz 3, des angeführten Gesetzes Anwendung. (2) Die Darstellung und Beschreibung der amtlichen Ausführungsform dieser Hoheitszeichen liegt beim Zentralmarkenarchiv des Patentamtes für jedermann zur Einsicht auf.

KI-Analyse · 2026-07-28 · 2 §§ im Datensatz