Auslieferung von Verbrechern
· K (Geltungsbereich) · BGBl. Nr. 53/1935 · in Kraft seit 1935-02-17
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Kundmachung von 1935 erstreckte den österreichisch-britischen Auslieferungsvertrag von 1873 auf die damals britisch kontrollierten malaiischen Staaten (Perak, Selangor, Negri Sembilan, Pahang, Johore, Kedah, Perlis, Kelantan, Trengganu) sowie Brunei. Malaysia erlangte 1957 und Brunei 1984 die vollständige staatliche Unabhängigkeit. Die rechtliche Fiktion, diese Gebiete als 'Besitzungen Seiner Britischen Majestät' zu behandeln, ist seither vollständig gegenstandslos. Moderne bilaterale oder multilaterale Auslieferungsvereinbarungen regeln heute das Verhältnis zu diesen souveränen Staaten.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Auslieferung von Verbrechern BGBl. Nr. 53/1935 17.02.1935 Kundmachung des Bundeskanzleramtes, betreffend die Anwendung des österreichisch-britischen Auslieferungsvertrages im Verhältnis zu den malaiischen Staaten. StF: BGBl. Nr. 53/1935
Art. 1 ↗ RIS
Der Bundespräsident hat mit Entschließung vom 12. Jänner 1935 eine zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung Seiner Britischen Majestät im Vereinigten Königreiche von Großbritannien und Nordirland getroffene Vereinbarung ratifiziert, nach welcher die Bestimmungen des zwischen der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie und dem Vereinigten Königreiche von Großbritannien und Irland abgeschlossenen und zwischen dem Bundesstaat Österreich und dem Britischen Reiche in Geltung stehenden Auslieferungsvertrages vom 3. Dezember 1873 (R. G. Bl. 34 aus 1874) samt der Additionalerklärung vom 26. Juni 1901 (R. G. Bl. Nr. 185 aus 1902) im Verhältnis zwischen dem Bundesstaat Österreich und den verbündeten malaiischen Staaten von Perak, Selangor, Negri Sembilan und Pahang, den nichtverbündeten malaiischen Staaten von Johore, Kedah, Perlis, Kelantan und Trengganu sowie Brunei Anwendung zu finden haben. Nach dieser Vereinbarung, die am 27. Dezember 1934 in Kraft getreten ist, ist hinsichtlich der Voraussetzungen der Auslieferung nach und aus den genannten verbündeten und nichtverbündeten malaiischen Staaten und Brunei so vorzugehen, als ob diese Gebiete Besitzungen Sein
KI-Analyse · 2026-07-28 · 2 §§ im Datensatz