Deregulierung, aber richtig

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Auslieferung von Verbrechern

· K (Geltungsbereich) · BGBl. Nr. 377/1935 · in Kraft seit 1935-09-22

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Kundmachung aus 1935 dehnte den österreichisch-britischen Auslieferungsvertrag auf damalige britische Kolonialgebiete (Australien einschließlich Papua und Norfolk-Inseln, Neuseeland, Neu-Guinea, Nauru, West-Samoa) aus. Sowohl Australien als auch Neuseeland sind heute souveräne Staaten mit eigenen bilateralen und multilateralen Auslieferungsvereinbarungen. Der Bezugsrahmen des Britischen Empires ('Seine Majestät der König… Kaiser von Indien') existiert seit der Dekolonisation vollständig nicht mehr. Die Kundmachung ist totes Recht und ohne jeden Rechtsanwendungsfall.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Kundmachung des Bundeskanzleramtes, betreffend die Ausdehnung des Geltungsbereiches des Zusatzabkommens zwischen Österreich und dem Vereinigten Königreiche von Großbritannien und Nordirland über die gegenseitige Auslieferung flüchtiger Verbrecher auf Australien und Neuseeland. StF: BGBl. Nr. 377/1935

Art. 1 ↗ RIS

Gemäß Artikel 3 des im Bundesgesetzblatt unter Nr. 238 aus 1935 kundgemachten Zusatzabkommens zwischen Österreich und dem Vereinigten Königreiche von Großbritannien und Nordirland über die gegenseitige Auslieferung flüchtiger Verbrecher vom 29. Oktober 1934 ist Seine Majestät der König von Großbritannien, Irland und der britischen überseeischen Länder, Kaiser von Indien, mit Erklärungen des britischen Gesandten in Wien am 8. August 1935 diesem Abkommen für Australien (einschließlich Papuas und der Norfolk-Inseln) und die Mandatsgebiete von Neu-Guinea und Nauru, ferner für Neuseeland und das Mandatsgebiet von West-Samoa beigetreten. Diese Beitritte sind laut Erklärung des britischen Gesandten in Wien vom 16. August 1935 am 30. August 1935 wirksam geworden.

KI-Analyse · 2026-07-28 · 2 §§ im Datensatz