Deregulierung, aber richtig

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Madrider Markenabkommen (Haager Fassung)

· K (Geltungsbereich) · BGBl. Nr. 38/1934 · in Kraft seit 1934-05-31

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
2Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung aus dem Jahr 1934 verzeichnet Brasiliens Kuendigung des Madrider Abkommens ueber die internationale Registrierung von Fabriksmarken, die zum 9. Dezember 1934 wirksam wurde. Es handelt sich um ein rein historisches Dokument, das einen laengst vollzogenen Vorgang festhalt. Es hat keinerlei operative Wirkung und sollte ersatzlos aus dem Bundesrecht gestrichen werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Madrider Markenabkommen (Haager Fassung) BGBl. Nr. 38/1934 31.05.1934 Kundmachung des Bundeskanzleramtes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Handel und Verkehr vom 25. Mai 1934, betreffend die Kündigung des Madrider Abkommens über die internationale Registrierung von Fabriks- oder Handelsmarken durch die Vereinigten Staaten von Brasilien. StF: BGBl. Nr. 38/1934

Art. 1 ↗ RIS

(1) Nach Mitteilung der Schweizerischen Gesandtschaft in Wien hat die Brasilianische Gesandtschaft in Bern dem Schweizerischen Bundesrat am 8. Dezember 1933 angezeigt, daß die Brasilianische Regierung das Madrider Abkommen vom 14. April 1891, betreffend die internationale Registrierung von Fabriks- oder Handelsmarken, dem die Vereinigten Staaten von Brasilien in der im Haag am 6. November 1925 geänderten Fassung (B. G. Bl. Nr. 115 vom Jahre 1928) angehören, kündigt. (2) Diese Kündigung wird gemäß Artikel 17bis des Pariser Unionsvertrages zum Schutze des gewerblichen Eigentums in der im Haag am 6. November 1925 geänderten Fassung (B. G. Bl. Nr. 114 vom Jahre 1928) nach Ablauf eines Jahres, das ist am 9. Dezember 1934, wirksam werden.

KI-Analyse · 2026-07-15 · 2 §§ im Datensatz