Deregulierung, aber richtig

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Veräußerung oder Belastung von kirchlichem Vermögen

· BG · BGBl. II Nr. 22/1934 · in Kraft seit 1934-05-18

20/11 Grundbuch · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
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Begründung

Diese Verordnung setzt Artikel XIII des Konkordats mit dem Heiligen Stuhl um, das als internationaler Staatsvertrag weiterhin in Kraft ist. Sie regelt das praktische Verfahren fuer die im Konkordat vorgeschriebenen kirchlichen und staatlichen Bestaedigungen bei Grundbucheintragungen ueber kirchliches Vermoegen. Da das Konkordat die Pflicht zur Bestaetigung verbindlich vorschreibt, ist das Regelungsziel legitim und das Verfahren angemessen knapp gehalten.

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Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Veräußerung oder Belastung von kirchlichem Vermögen BGBl. II Nr. 22/1934 18.05.1934 Verordnung der Bundesministerien für Justiz und Unterricht vom 9. Mai 1934 über die Ausstellung von Bestätigungen anläßlich der in den öffentlichen Büchern durchzuführenden Veräußerung oder Belastung von kirchlichem Vermögen. StF: BGBl. II Nr. 22/1934 In Durchführung des Artikels XIII, § 2, des in Nr. 2 des Bundesgesetzblattes für den Bundesstaat Österreich vom Jahre 1934, II. Teil, verlautbarten Konkordates mit dem Heiligen Stuhle wird über die Ausstellung von Bestätigungen anläßlich der in den öffentlichen Büchern durchzuführenden Veräußerung oder Belastung von kirchlichem Vermögen jeder Art, wie von Vermögen der Kapitel, Kirchen, Pfründen, kirchlichen Stiftungen, Klöster u. dgl., verordnet, wie folgt:

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Gemäß dem Zusatzprotokoll zu Artikel XIII, § 2, des Konkordates werden die Diözesanordinarien angewiesen werden, bei intabulationspflichtigen Rechtsgeschäften über kirchliches Vermögen der Urkunde eine Klausel beizusetzen, daß gegen die bücherlich einzutragende Berechtigung oder Verpflichtung kirchlicherseits kein Anstand obwaltet und daß die Vertreter der kirchlichen Rechtssubjekte, welche das Rechtsgeschäft abgeschlossen haben, hiezu berufen waren. Durch diese Bestätigung wird auch dargetan, daß den Bestimmungen des Artikels XIII, § 2 Absatz 2, des Konkordates entsprochen ist. Die Bestätigung wird vom Ordinariate erteilt und bedarf, wenn sie mit dessen Amtssiegel versehen ist, keiner weiteren Beglaubigung.

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Die Bestätigung, daß die staatliche Kultusverwaltung der Veräußerung oder Belastung von kirchlichem Stammvermögen unter der Voraussetzung des Artikels XIII, § 2, Absatz 3, des Konkordates zugestimmt hat, wird vom Landeshauptmann erteilt. Bedarf es der Zustimmung der staatlichen Kultusverwaltung nach Artikel XIII, § 2, Absatz 3, nicht, so ist dies vom Landeshauptmann zu bestätigen.

KI-Analyse · 2026-07-15 · 3 §§ im Datensatz