Deregulierung, aber richtig

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Österreichisch-britisches Rechtshilfeabkommen

· K (Geltungsbereich) · BGBl. Nr. 516/1933 · in Kraft seit 1933-11-26

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung aus dem Jahr 1933 verzeichnet Australiens Beitritt zum oesterreichisch-britischen Rechtshilfeabkommen als britisches Territorium. Australien ist seit langem ein souveraener Staat und hat eigene internationale Abkommen geschlossen, insbesondere die Haager Uebereinkommen. Die genannten Territorien Papua, Neuguinea und Nauru haben teils eigene Staatlichkeit erlangt. Die Kundmachung ist vollstaendig gegenstandslos.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Österreichisch-britisches Rechtshilfeabkommen BGBl. Nr. 516/1933 26.11.1933 Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 22. November 1933, betreffend die Ausdehnung des Geltungsbereiches des österreichisch-britischen Rechtshilfeabkommens. StF: BGBl. Nr. 516/1933

Art. 1 ↗ RIS

Gemäß Artikel 15, a und c, des im Bundesgesetzblatt unter Nr. 45 aus 1932 kundgemachten österreichisch-britischen Rechtshilfeabkommens vom 31. März 1931 ist Seine Majestät der König von Großbritannien, Irland und der britischen überseeischen Länder, Kaiser von Indien, mit Erklärung des britischen Gesandten in Wien vom 10. Oktober 1933 diesem Abkommen für Australien einschließlich der Gebiete von Papua und der Norfolk-Inseln und der Mandatsgebiete von Neuguinea und Nauru beigetreten. Die Erweiterung des Geltungsbereiches tritt gemäß Artikel 15a, des Abkommens am 10. November 1933 in Kraft.

KI-Analyse · 2026-07-15 · 2 §§ im Datensatz