Deregulierung, aber richtig

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Österreichisch-britisches Rechtshilfeabkommen

· K (Geltungsbereich) · BGBl. Nr. 199/1933 · in Kraft seit 1933-05-31

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung aus dem Jahr 1933 dokumentiert die Ausdehnung des oesterreichisch-britischen Rechtshilfeabkommens auf Suedrhodesien. Suedrhodesien existiert als politisches Gebiet seit 1980 nicht mehr: Es ist heute der unabhaengige Staat Simbabwe. Die Kundmachung ist ein rein historisches Dokument ohne jede operative Wirkung und kann ersatzlos aufgehoben werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Österreichisch-britisches Rechtshilfeabkommen BGBl. Nr. 199/1933 31.05.1933 Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 25. Mai 1933, betreffend die Ausdehnung des Geltungsbereiches des österreichisch-britischen Rechtshilfeabkommens. StF: BGBl. Nr. 199/1933

Art. 1 ↗ RIS

Gemäß Artikel 14a des im Bundesgesetzblatt unter Nr. 45 aus 1932 kundgemachten österreichisch-britischen Rechtshilfeabkommens vom 31. März 1931 hat Seine Majestät der König von Großbritannien, Irland und der britischen überseeischen Länder, Kaiser von Indien, mit Erklärung des britischen Gesandten in Wien vom 12. April 1933, die Anwendung dieses Abkommens auf Südrhodesien ausgedehnt. Die Erweiterung des Geltungsbereiches tritt gemäß Artikel 14b des Abkommens mit 12. Mai 1933 in Kraft.

KI-Analyse · 2026-07-15 · 2 §§ im Datensatz