Abkommen über Bestimmungen auf dem Gebiet des internationalen Wechselprivatrechts
· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 289/1932 · in Kraft seit 1934-01-01
29/04 Internationales Wechsel- und Scheckrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses Genfer Abkommen von 1930 regelt, welches nationale Recht bei grenzueberschreitenden Wechselgeschaeften gilt, und schafft damit Rechtssicherheit im internationalen Handelsverkehr. Oesterreich hat die Verpflichtungen durch das Wechselgesetz 1955 und das IPR-Gesetz umgesetzt, und das Abkommen ist weiterhin mit zahlreichen Staaten in Kraft. Es dient dem legitimen Zweck der Durchsetzung grenzueberschreitender Vertragsrechte und ist durch kein neueres Instrument vollstaendig ersetzt.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
29/04 Internationales Wechsel- und Scheckrecht (Übersetzung.) Abkommen über Bestimmungen auf dem Gebiet des internationalen Wechselprivatrechts. StF: BGBl. Nr. 289/1932 (NR: GP IV 351 AB 404 S. 99.) BGBl. I Nr. 106/1934 (K – Geltungsbereich) BGBl. II Nr. 300/1934 (K – Geltungsbereich) BGBl. Nr. 374/1935 K – Geltungsbereich) BGBl. Nr. 225/1936 (K – Geltungsbereich) BGBl. Nr. 340/1936 (K – Geltungsbereich) BGBl. Nr. 77/1937 (K – Geltungsbereich) BGBl. Nr. 78/1937 (K – Geltungsbereich) BGBl. Nr. 216/1937 (K – Geltungsbereich) BGBl. Nr. 240/1954 (K – Geltungsbereich) BGBl. Nr. 12/1957 (K – Geltungsbereich) BGBl. Nr. 214/1963 (K – Geltungsbereich) BGBl. Nr. 273/1965 (K – Geltungsbereich) BGBl. III Nr. 177/1997 (K – Geltungsbereich) BGBl. III Nr. 54/2000 (K – Geltungsbereich) BGBl. III Nr. 12/2001 (K – Geltungsbereich) Englisch, Französisch *Österreich I 106/1934 *Belarus III 54/2000 *Belgien I 106/1934 *Brasilien 240/1954 *China III 54/2000 *Dänemark I 106/1934 *Deutschland I 106/1934 *Finnland I 106/1934 *Frankreich 225/1936 *Griechenland 374/1935 *Italien I 106/1934 *Japan I 106/1934 *Kasachstan III 177/1997 *Litauen III 12/2001 *Luxemburg 214/1963 *Monaco II 300/1934 *Niederlande I 1
Art. 1 ↗ RIS
Artikel 1. Die Hohen Vertragschließenden Teile verpflichten sich gegenseitig, zur Lösung der in den folgenden Artikeln bezeichneten Fragen des internationalen Wechselprivatrechts die in diesen Artikeln enthaltenen Bestimmungen anzuwenden. Österreich entspricht dieser Verpflichtung durch die Art. 91 bis 98 Wechselgesetz 1955, BGBl. Nr. 49/1955. Die Bestimmungen sind durch das IPR-Gesetz, BGBl. Nr. 304/1978, unberührt geblieben (siehe § 52 Z 2 leg. cit.). 22.03.2023 10001809 NOR12024139 N2193228528S
Art. 2 ↗ RIS
Artikel 2. Die Fähigkeit einer Person, eine Wechselverbindlichkeit einzugehen, bestimmt sich nach dem Rechte des Landes, dem sie angehört. Erklärt dieses Recht das Recht eines anderen Landes für maßgebend, so ist das letztere Recht anzuwenden. Wer nach dem im vorstehenden Absatz bezeichneten Recht nicht wechselfähig ist, wird gleichwohl gültig verpflichtet, wenn die Unterschrift in dem Gebiet eines Landes abgegeben worden ist, nach dessen Recht er wechselfähig wäre. Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile kann die von einem seiner Angehörigen eingegangene Wechselverpflichtung als nichtig behandeln, wenn sie im Gebiete der anderen Hohen Vertragschließenden Teile nur in Anwendung des vorstehenden Absatzes als gültig angesehen wird. 22.03.2023 10001809 NOR12024140 N2193228529S
Art. 3 ↗ RIS
Artikel 3. Die Form einer Wechselerklärung bestimmt sich nach dem Rechte des Landes, in dessen Gebiete die Erklärung unterschrieben worden ist. Wenn jedoch eine Wechselerklärung, die nach den Vorschriften des vorstehenden Absatzes ungültig ist, dem Rechte des Landes entspricht, in dessen Gebiet eine spätere Wechselerklärung unterschrieben worden ist, so wird durch Mängel in der Form der ersten Wechselerklärung die Gültigkeit der späteren Wechselerklärung nicht berührt. Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile kann vorschreiben, daß eine Wechselerklärung, die einer seiner Staatsangehörigen im Ausland abgegeben hat, auf seinem Gebiete gegenüber anderen seiner Staatsangehörigen gültig ist, wenn die Erklärung den Formerfordernissen seines Rechtes genügt. 22.03.2023 10001809 NOR12024141 N2193228530S
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