Österreichisch-britisches Rechtshilfeabkommen (Vereinigtes Königreich)
· Vertrag – Vereinigtes Königreich · BGBl. Nr. 45/1932 · in Kraft seit 1932-02-12
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Der oesterreichisch-britische Rechtshilfevertrag von 1931 verwendet veraltete Formulierungen wie Kaiser von Indien und regelt Zustellung sowie Beweisaufnahme in einer Form, die durch die Haager Uebereinkommen von 1965 und 1970 weitgehend ersetzt wurde, denen sowohl Oesterreich als auch das Vereinigte Koenigreich beigetreten sind. Zwar schuf der Brexit eine Luecke bei EU-Rechtshilfemechanismen, diese wird jedoch durch die genannten modernen Haager Konventionen geschlossen. Oesterreich sollte diesen Vertrag foermlich kuendigen und sich ausschliesslich auf die neueren multilateralen Instrumente stuetzen.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Nachdem das am 31. März 1931 in London unterfertigte Österreichisch-britische Rechtshilfeabkommen, welches also lautet: ... die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissenhafte Erfüllung. Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler, vom Vizekanzler und Bundesminister für die auswärtigen Angelegenheiten und vom Bundesminister für Justiz gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden. Geschehen zu Wien, den 7. Jänner 1932. Dieses Abkommen tritt am 12. Februar 1932 in Kraft. Der Bundespräsident der Republik Österreich und Seine Majestät der König von Großbritannien, Irland und der britischen überseeischen Länder, Kaiser von Indien, von dem Wunsche geleitet, bei der Durchführung gerichtlicher Verfahren in Zivil- und Handelssachen, mit denen Ihre Gerichtsbehörden befaßt sind oder in Hinkunft befaßt sein werden, in Ihren Gebieten gegenseitig Rechtshilfe zu gewähren, sind übereingekommen, zu diesem Zwecke ein Abkommen zu schließen, und haben zu Ihren Bevoll
Art. 1 ↗ RIS
I. Vorbemerkung. Artikel 1. a) Dieses Akommen findet nur auf Zivil- und Handelssachen einschließlich nichtstreitiger Sachen Anwendung. b) In diesem Abkommen sollen die Worte: 1. „Gebiet eines (oder des anderen) Hohen Vertragschließenden Teiles“ dahin verstanden werden, daß sie stets jedes der Gebiete desjenigen Hohen Vertragschließenden Teiles bedeuten, auf die das Abkommen jeweils anzuwenden ist; 2. „Angehöriger eines (oder des andern) Hohen Vertragschließenden Teiles“ mit Beziehung auf Seine Majestät den König von Großbritannien, Irland und der britischen überseeischen Länder, Kaiser von Indien, alle wo immer wohnhaften Untertanen Seiner Majestät bedeuten.
Art. 3 ↗ RIS
Artikel 3. a) Das Zustellungsersuchen ist durch einen diplomatischen oder konsularischen Beamten des Hohen Vertragschließenden Teiles, von dessen Gebiete die zuzustellenden Schriftstücke ausgehen, an die zuständige Behörde des Landes zu richten, wo die Schriftstücke zugestellt werden sollen, und hat das Ersuchen an diese Behörde zu enthalten, die Zustellung der Schriftstücke zu veranlassen. Das Ersuchen ist dieser Behörde durch den betreffenden diplomatischen oder konsularischen Beamten zu übersenden. b) Das Zustellungsersuchen ist in der Sprache des Landes, wo die Zustellung bewirkt werden soll, abzufassen. Das Zustellungsersuchen hat den Namen und Beruf der Parteien, den Namen, den Beruf und die Anschrift des Empfängers sowie die Art des zuzustellenden Schriftstückes anzugeben; die zuzustellenden Schriftstücke sind in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. c) Das zuzustellende Schriftstück ist entweder in der Sprache des Landes, wo es zugestellt werden soll, abzufassen oder mit einer Übersetzung in dieser Sprache zu versehen. Die Richtigkeit einer solchen Übersetzung ist durch einen diplomatischen oder konsularischen Beamten des Hohen Vertragschließenden Teiles, von dessen Gebiet
Art. 7 ↗ RIS
Artikel 7. a) Die Gerichtsbehörde, welche die Beweisaufnahme begehrt, kann sich gemäß den Bestimmungen ihrer Gesetzgebung vermittels eines „Rechtshilfeersuchens“ an die zuständige Behörde des Landes, wo die Beweisaufnahme durchzuführen ist, wenden und diese Behörde ersuchen, die Beweisaufnahme durchzuführen. b) Das Rechtshilfeersuchen ist in der Sprache des Landes, wo die Beweisaufnahme bewirkt werden soll, abzufassen oder mit einer Übersetzung in dieser Sprache zu versehen. Die Richtigkeit einer solchen Übersetzung ist durch einen diplomatischen oder konsularischen Beamten des Hohen Vertragschließenden Teiles, von dessen Gerichtsbehörde das Ersuchen ausgeht, zu bestätigen. Die Rechtshilfeersuchen haben die Art des Verfahrens, für welches die Beweisaufnahme begehrt wird, den Namen und Beruf der Parteien sowie den Namen, den Beruf und die Anschrift der Zeugen anzugeben. Ferner muß entweder eine Liste der Fragen, die dem oder den Zeugen vorzulegen sind, oder gegebenenfalls eine Beschreibung der Urkunden, Muster oder anderen Gegenstände, die vorzulegen sind oder deren Nämlichkeit festzustellen ist, und eine Übersetzung davon, deren Richtigkeit in der oben vorgesehenen Weise bestätigt
Art. 13 ↗ RIS
Artikel 13. Das vorliegende Abkommen, dessen deutscher und englischer Wortlaut in gleicher Weise authentisch ist, soll ratifiziert werden. Die Ratifikationsurkunden sollen in Wien ausgetauscht werden. Das Abkommen tritt einen Monat nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und bleibt für drei Jahre nach seinem Inkrafttreten in Geltung. Wenn keiner der Hohen Vertragschließenden Teile dem andern spätestens sechs Monate vor dem Ablaufe des erwähnten Zeitraumes von drei Jahren von seiner Absicht, das Abkommen zu kündigen, auf diplomatischem Wege Kenntnis gibt, bleibt es in Kraft bis zum Ablaufe von sechs Monaten von dem Tage, an dem einer der Hohen Vertragschließenden Teile erklärt hat, es zu kündigen.
KI-Analyse · 2026-07-30 · 16 §§ im Datensatz