Deregulierung, aber richtig

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Österreichisch-britisches Rechtshilfeabkommen

· K (Geltungsbereich) · BGBl. Nr. 202/1932 · in Kraft seit 1932-07-28

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung aus dem Jahr 1932 dokumentiert lediglich den Beitritt Neuseelands zum oesterreichisch-britischen Rechtshilfeabkommen. Neuseeland ist laengst ein souveraener Staat mit eigenen internationalen Abkommen, und die Haager Uebereinkommen regeln die internationale Rechtshilfe heute umfassend. Die Kundmachung hat keine eigenstaendige operative Wirkung mehr und ist ein rein historisches Dokument ohne Regelungsgehalt.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Österreichisch-britisches Rechtshilfeabkommen BGBl. Nr. 202/1932 28.07.1932 Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 22. Juli 1932, betreffend die Ausdehnung des Geltungsbereiches des österreichisch-britischen Rechtshilfeabkommens. StF: BGBl. Nr. 202/1932

Art. 1 ↗ RIS

Gemäß Artikel 15a des im Bundesgesetzblatt unter Nr. 45 aus 1932 kundgemachten österreichisch-britischen Rechtshilfeabkommens vom 31. März 1931 ist Seine Majestät der König von Großbritannien, Irland und der britischen überseeischen Länder, Kaiser von Indien, mit Erklärung des britischen Gesandten in Wien vom 25. Juni 1932 diesem Abkommen für Neuseeland beigetreten. Die Erweiterung des Geltungsbereiches tritt gemäß Artikel 15a des Abkommens mit 25. Juli 1932 in Kraft.

KI-Analyse · 2026-07-15 · 2 §§ im Datensatz