Madrider Markenabkommen (Haager Fassung)
· K (Geltungsbereich) · BGBl. Nr. 59/1932 · in Kraft seit 1932-02-24
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung aus 1932 dokumentiert den Beitritt der damaligen italienischen Kolonien Libyen und Eritrea sowie der Ägäischen Inseln zum Haager Markenabkommen – Gebiete, die heute unabhängige Staaten oder Teil Griechenlands sind und seit Jahrzehnten keine Verbindung mehr zu Italien haben. Das zugrundeliegende Abkommen ist durch das Madrider Protokoll (1989) ersetzt; diese Kundmachung ist vollkommen gegenstandslos.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Madrider Markenabkommen (Haager Fassung) BGBl. Nr. 59/1932 24.02.1932 Kundmachung des Bundeskanzleramtes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Handel und Verkehr vom 16. Februar 1932 über den Beitritt der italienischen Kolonien von Lybien und Erythrea und der italienischen Besitzungen der ägäischen Inseln zum Pariser Unionsvertrag zum Schutze des gewerblichen Eigentums und zum Madrider Abkommen, betreffend die internationale Registrierung von Fabriks- oder Handelsmarken, beide in der im Haag am 6. November 1925 revidierten Fassung. StF: BGBl. Nr. 59/1932
Art. 1 ↗ RIS
Die italienische Regierung hat dem Schweizerischen Bundesrat für die italienischen Kolonien von Lybien und Erythrea und die italienischen Besitzungen der ägäischen Inseln den Beitritt zum Pariser Unionsvertrag vom 20. März 1883 zum Schutze des gewerblichen Eigentums, revidiert in Brüssel am 14. Dezember 1900, in Washington am 2. Juni 1911 und im Haag am 6. November 1925 (B. G. Bl. Nr. 114 vom Jahre 1928), und zum Madrider Abkommen vom 14. April 1891, betreffend die internationale Registrierung von Fabriks- oder Handelsmarken, revidiert in Brüssel am 14. Dezember 1900, in Washington am 2. Juni 1911 und im Haag am 6. November 1925 (B. G. Bl. Nr. 115 vom Jahre 1928), angezeigt. Dieser Beitritt ist mit dem 19. Jänner 1932 wirksam geworden.
KI-Analyse · 2026-07-15 · 2 §§ im Datensatz