Deregulierung, aber richtig

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Abkommen über das einheitliche Wechselgesetz

· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 289/1932 · in Kraft seit 1934-01-01

29/04 Internationales Wechsel- und Scheckrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Genfer Wechselrechtsabkommen von 1930 harmonisiert das internationale Wechselrecht und bildet die Grundlage des österreichischen Wechselgesetzes. Es hat zahlreiche aktive Vertragsstaaten und ist durch kein umfassenderes multilaterales Instrument ersetzt worden. Wechsel werden im internationalen Handelsverkehr noch verwendet; das Abkommen dient dem legitimen Zweck der Rechtsdurchsetzung im grenzüberschreitenden Handelsverkehr.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Artikel I. Die Hohen Vertragschließenden Teile verpflichten sich, in ihren Gebieten das Einheitliche Wechselgesetz, das die Anlage I dieses Abkommens bildet, in einem der Urtexte oder in ihren Landessprachen einzuführen. Diese Verpflichtung kann von jedem Hohen Vertragschließenden Teil unter Vorbehalten eingegangen werden, die er gegebenenfalls im Zeitpunkt der Ratifikation oder des Beitritts anzuzeigen hat. Es dürfen nur solche Vorbehalte gemacht werden, die in Anlage II des Abkommens vorgesehen sind. Von den im Artikel 8, 12 und 18 der Anlage II bezeichneten Vorbehalten kann indessen auch nach der Ratifikation oder nach dem Beitritt Gebrauch gemacht werden, sofern dem Generalsekretär des Völkerbundes hievon Anzeige gemacht wird. Dieser wird den Wortlaut der Vorbehalte unverzüglich den Mitgliedern des Völkerbunds und den Nichtmitgliedstaaten mitteilen, für die das Abkommen ratifiziert oder der Beitritt erklärt worden ist. Diese Vorbehalte treten nicht vor dem neunzigsten Tage nach dem Eingang der erwähnten Anzeige bei dem Generalsekretär des Völkerbunds in Kraft. Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile kann auch nach der Ratifikation oder nach dem Beitritt im Falle der Dringlich

Art. 2 ↗ RIS

Artikel II. Das Einheitliche Wechselgesetz findet in den Gebieten der Hohen Vertragschließenden Teile keine Anwendung auf Wechsel, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens schon ausgestellt waren. 07.11.2025 10001798 NOR12024025 N2193228411S

KI-Analyse · 2026-07-15 · 15 §§ im Datensatz