Deregulierung, aber richtig

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Berner Übereinkunft (Berliner Fassung)

· K (Geltungsbereich) · BGBl. Nr. 262/1931 · in Kraft seit 1931-08-25

29/06 Urheberrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung aus 1931 über den Beitritt Siams (heute Thailand) zur Berliner Fassung (1908) der Berner Übereinkunft ist ein rein historisches Dokument ohne jede Rechtswirkung. Die Berner Übereinkunft wurde seither mehrfach revidiert; die aktuelle Pariser Fassung (1971) ist die gültige, und Thailand ist dieser beigetreten. Eine Kundmachung über einen Beitritt zu einer über 100 Jahre alten Abkommensfassung hat keinerlei Rechtswirkung mehr.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Berner Übereinkunft (Berliner Fassung) BGBl. Nr. 262/1931 25.08.1931 Kundmachung des Bundesministers für Justiz vom 17. August 1931 über den Beitritt Siams zu dem Revidierten Berner Übereinkommen zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst. StF: BGBl. Nr. 262/1931

Art. 1 ↗ RIS

Nach einer Mitteilung der Schweizerischen Regierung ist das Königreich Siam dem Revidierten Berner Übereinkommen zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst vom 13. November 1908 und dem Zusatzprotokolle vom 20. März 1914 (Staatsgesetzblatt Nr. 435 vom Jahre 1920) mit Wirksamkeit vom 17. Juli 1931 beigetreten. Der Beitritt erfolgte im Sinne des Artikels 25 des Übereinkommens unter folgendem Vorbehalte: (Übersetzung: 1. Was den Schutz der kunstgewerblichen Werke betrifft, wird die Regierung von Siam an Stelle des Absatzes 4 des Artikels 2 des Übereinkommens vom Jahre 1908 den Artikel 4 des Übereinkommens vom Jahre 1886, der die kunstgewerblichen Werke nicht in die schriftstellerischen und künstlerischen Werke einbezieht, anwenden.

KI-Analyse · 2026-07-15 · 2 §§ im Datensatz