Internationales Abkommen zur Bekämpfung der Falschmünzerei
· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 347/1931 · in Kraft seit 1931-09-23
29/08 Strafrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Genfer Abkommen von 1929 zur Bekämpfung der Falschmünzerei ist ein aktives, international wirksames Abkommen mit über 60 Vertragsstaaten, das zuletzt 2016 erweitert wurde. Es schafft einen legitimen Rahmen zur Zusammenarbeit bei Ermittlungen und Strafverfolgung – ein klassischer Staatsauftrag zum Schutz des Zahlungsverkehrs. Die EU-Harmonisierung ergänzt, ersetzt aber nicht die globale Reichweite dieses Abkommens.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 — Erster Teil. ↗ RIS
Erster Teil. Artikel 1. Die Vertragschließenden Teile erkennen an, daß die im Ersten Teil dieses Abkommens enthaltenen Vorschriften unter den derzeitigen Verhältnissen am besten geeignet sind, zur Verhütung und Bestrafung der Falschmünzereiverbrechen beizutragen.
Art. 3 ↗ RIS
Artikel 3. Nach den Vorschriften des allgemeinen Strafrechts soll bestraft werden: 1. wer betrügerisch, gleichviel auf welche Weise, Geld fälscht oder verfälscht; 2. wer betrügerisch falsches oder verfälschtes Geld in Umlauf bringt; 3. wer falsches oder verfälschtes Geld, das er als solches erkennt, einführt, annimmt oder sich verschafft, um es in Umlauf zu bringen; 4. wer eine dieser strafbaren Handlungen zu begehen versucht und wer vorsätzlich daran teilnimmt; 5. wer betrügerisch Gerätschaften oder andere Gegenstände, die ihrer Beschaffenheit nach zur Fälschung oder Verfälschung von Geld bestimmt sind, anfertigt, annimmt oder sich verschafft.
Art. 12 ↗ RIS
Artikel 12. In jedem Land sollen die Ermittlungen auf dem Gebiet der Falschmünzerei nach Maßgabe der inneren Gesetzgebung von einer Zentralstelle in die Hand genommen werden. Die Zentralstelle soll in enger Beziehung stehen: a) mit den Stellen, denen die Ausgabe von Geld obliegt; b) mit den Polizeibehörden im eigenen Lande; c) mit den Zentralstellen der anderen Länder. Die Zentralstelle soll in jedem Land alle Unterlagen sammeln, die geeignet sind, die Ermittlung, Verhütung und Bestrafung der Falschmünzerei zu erleichtern.
Art. 13 ↗ RIS
Artikel 13. Die Zentralstellen der einzelnen Länder sollen unmittelbar miteinander verkehren.
Art. 14 ↗ RIS
Artikel 14. Jede Zentralstelle soll in dem ihr zweckdienlich erscheinenden Umfang den Zentralstellen der anderen Länder eine Sammlung von entwerteten echten Musterstücken des in ihrem Land umlaufenden Geldes übermitteln. In gleichem Umfang soll sie den ausländischen Zentralstellen regelmäßig unter Angabe aller erforderlichen Einzelheiten mitteilen: a) jede neue Ausgabe von Geld in ihrem Lande; b) die Einziehung oder Außerkurssetzung von Geld. Abgesehen von Fällen rein örtlicher Bedeutung soll jede Zentralstelle in dem ihr zweckdienlich erscheinenden Umfang den ausländischen Zentralstellen mitteilen: 1. jede Entdeckung falschen oder verfälschten Geldes. Der Mitteilung über die Fälschung oder Verfälschung von Bank- oder Staatsnoten soll eine technische Beschreibung der falschen Stücke beigegeben werden, die ausschließlich von der Ausgabestelle zu liefern ist, deren Noten gefälscht oder verfälscht sind; beigefügt werden soll eine photographische Wiedergabe oder, wenn es angängig ist, ein Stück der falschen Noten. Unbeschadet dieser Mitteilung und technischen Beschreibung kann in dringlichen Fällen den beteiligten Zentralstellen vertraulich eine von den Polizeibehörden ausgehende Nachr
KI-Analyse · 2026-07-15 · 31 §§ im Datensatz