Deregulierung, aber richtig

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Madrider Markenabkommen (Haager Fassung)

· K (Geltungsbereich) · BGBl. Nr. 57/1930 · in Kraft seit 1930-02-27

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Wie die entsprechende Brasilienkundmachung dokumentiert diese Kundmachung aus 1930 lediglich, dass Mexiko dem Haager Markenabkommen beigetreten ist – ein rein historisches Verwaltungsdokument ohne jede heutige Rechtswirkung. Das Haager Markenabkommen ist längst durch das Madrider Protokoll (1989) ersetzt worden. Ersatzlose Streichung angezeigt.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Madrider Markenabkommen (Haager Fassung) BGBl. Nr. 57/1930 27.02.1930 Kundmachung des Bundeskanzleramtes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Handel und Verkehr vom 13. Februar 1930 über den Beitritt der Vereinigten Staaten von Mexiko zu dem im Haag am 6. November 1925 revidierten Pariser Unionsvertrag zum Schutze des gewerblichen Eigentums und zu dem im Haag am 6. November 1925 revidierten Madrider Abkommen, betreffend die internationale Registrierung von Fabriks- oder Handelsmarken. StF: BGBl. Nr. 57/1930

Art. 1 ↗ RIS

Die Vereinigten Staaten von Mexiko haben dem Schweizerischen Bundesrat ihren Beitritt zum Pariser Unionsvertrag vom 20. März 1883 zum Schutze des gewerblichen Eigentums, revidiert in Brüssel am 14. Dezember 1900, in Washington am 2. Juni 1911 und im Haag am 6. November 1925 (B. G. Bl. Nr. 114 vom Jahre 1928), und zum Madrider Abkommen vom 14. April 1891, betreffend die internationale Registrierung von Fabriks- oder Handelsmarken, revidiert in Brüssel am 14. Dezember 1900, in Washington am 2. Juni 1911 und im Haag am 6. November 1925 (B. G. Bl. Nr. 115 vom Jahre 1928), angezeigt. Dieser Beitritt ist mit dem 16. Jänner 1930 wirksam geworden.

KI-Analyse · 2026-07-15 · 2 §§ im Datensatz