Abkommen zur Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche
· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 343/1930 · in Kraft seit 1930-10-18
29/13 Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Genfer Abkommen von 1927 zur Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche ist durch das New Yorker Übereinkommen von 1958 ausdrücklich abgelöst worden – das New Yorker Übereinkommen ordnet selbst an, dass das Genfer Abkommen zwischen den Vertragsstaaten nicht mehr gilt. Österreich hat das New Yorker Übereinkommen ratifiziert; das Genfer Abkommen hat damit keine praktische Rechtswirkung mehr und sollte förmlich aufgehoben werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Artikel 1 In den Gebieten eines der Hohen Vertragschließenden Teile, auf die dieses Abkommen anzuwenden ist, wird ein Schiedsspruch, der auf Grund einer Schiedsabrede oder einer Schiedsklausel ergangen ist, wie sie in dem seit dem 24. September 1923 in Genf aufgelegten Protokoll über die Schiedsklauseln vorgesehen sind, als wirksam anerkannt und gemäß den Verfahrensvorschriften des Landes, in dem er geltend gemacht wird, zur Vollstreckung zugelassen, wenn er im Gebiete eines der Hohen Vertragschließenden Teile, auf das dieses Abkommen anzuwenden ist, und zwischen Personen ergangen ist, die der Gerichtsbarkeit eines der Hohen Vertragschließenden Teile unterstehen. Zu dieser Anerkennung oder Vollstreckung ist ferner notwendig: ordre public 02.01.2023 10001788 NOR12023857 N2193027823S
Art. 6 ↗ RIS
Dieses Abkommen findet nur auf Schiedssprüche Anwendung, die nach dem Inkrafttreten des in Genf seit dem 24. September 1923 aufgelegten Protokolls über die Schiedsklauseln ergangen sind. 02.01.2023 10001788 NOR12023862 N2193027828S
Art. 7 ↗ RIS
Artikel 7 Dieses Abkommen, dessen Zeichnung allen Staaten freisteht, die das Protokoll von 1923 über die Schiedsklauseln gezeichnet haben, ist zu ratifizieren. Es kann nur im Namen derjenigen Mitglieder des Völkerbundes sowie derjenigen nicht zu den Mitgliedern gehörigen Staaten ratifiziert werden, für die das Protokoll von 1923 ratifiziert worden ist. Die Ratifikationsurkunden sind so bald wie möglich bei dem Generalsekretär des Völkerbundes zu hinterlegen. Dieser wird die Hinterlegung allen Unterzeichnern mitteilen. 02.01.2023 10001788 NOR12023863 N2193027829S
Art. 9 ↗ RIS
Artikel 9 Dieses Abkommen kann im Namen jedes Mitglieds des Völkerbundes oder jedes nicht zu den Mitgliedern gehörigen Staates gekündigt werden. Die Kündigung ist schriftlich dem Generalsekretär des Völkerbundes mitzuteilen. Dieser wird unverzüglich eine beglaubigte Abschrift der Mitteilung allen anderen vertragschließenden Teilen übersenden und ihnen dabei den Tag bekanntgeben, an dem er die Mitteilung erhalten hat. Die Kündigung wirkt nur hinsichtlich des Hohen Vertragschließenden Teiles, der sie mitgeteilt hat, und erst mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Mitteilung dem Generalsekretär des Völkerbundes zugegangen ist. Die Kündigung des Protokolls über die Schiedsklauseln hat ohne weiteres die Kündigung dieses Abkommens zur Folge. 02.01.2023 10001788 NOR12023865 N2193027831S
KI-Analyse · 2026-07-30 · 12 §§ im Datensatz