Deregulierung, aber richtig

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Gewerblicher Rechtsschutz - Schutz des Urheberrechts (Deutschland)

· Vertrag – Deutschland · BGBl. Nr. 291/1930 · in Kraft seit 1930-09-19

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieses Abkommen aus 1930 zwischen Österreich und dem Deutschen Reich über gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht ist durch das EU-Recht, den Pariser Unionsvertrag und die Berner Übereinkunft vollständig überholt. Österreich und Deutschland teilen heute als EU-Mitglieder einen gemeinsamen, umfassenden Rechtsrahmen für geistiges Eigentum. Das historische Bilateralabkommen mit dem 'Deutschen Reich' hat keine operative Wirkung mehr und sollte förmlich aufgehoben werden.

Kategorien

Durch anderes Recht ersetztÜberholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Artikel 1. (1) Soweit nach der Gesetzgebung eines der beiden Staaten die Ausübung einer geschützten Erfindung im Ausland den Verlust des Patents zur Folge hat, tritt dieser Rechtsnachteil nicht ein, wenn die Ausübung der Erfindung im Gebiete des anderen Staates geschieht, mag die Erfindung in diesem Staate Schutz genießen oder nicht. (2) Diese Bestimmung gilt nicht für die Entscheidung über Anträge auf Rücknahme eines Patents, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens beim Patentamt anhängig sind. (3) Der Schutz der Muster und Modelle wird unabhängig davon gewährt, ob die nach den Mustern oder Modellen hergestellten Erzeugnisse im Gebiete des einen oder des anderen Staates hergestellt sind. (4) Die Bestimmungen des Artikels 5 des Pariser Unionsvertrages zum Schutze des gewerblichen Eigentums bleiben unberührt.

Art. 3 ↗ RIS

Artikel 3. (1) Der Schutz der in einem der beiden Staaten eingetragenen Warenzeichen von Unternehmen, die ihren Sitz im Gebiet des anderen Staates haben, ist von ihrem Schutze in dem anderen Staate (Ursprungsland) unabhängig. Bei der Anmeldung solcher Warenzeichen und bei der Erneuerung ihrer Anmeldung (Registrierung) ist ein Nachweis, daß sie im Ursprungsland eingetragen sind, nicht zu erbringen. (2) Diese Bestimmungen gelten auch für die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens eingetragenen, in diesem Zeitpunkt auf Grund der Eintragung noch geschützten Warenzeichen.

Art. 6 ↗ RIS

Artikel 6. Die einem der beiden Staaten angehörigen Urheber von Werken der Literatur, Kunst und Photographie genießen auch für solche Werke, die außerhalb des Gebietes des Berner Verbands zum Schutze des Urheberrechts an Werken der Literatur und Kunst zum ersten Male veröffentlicht sind, in dem anderen Staate die gleichen Rechte wie die inländischen Urheber.

Art. 7 ↗ RIS

Artikel 7. (1) Wenn einer der beiden Staaten aus der „Pariser Union zum Schutze des gewerblichen Eigentums“ oder aus dem „Berner Verband zum Schutze des Urheberrechts an Werken der Literatur und Kunst“ austreten sollte, so hat er über die Kündigung dem anderen Staate sofort Mitteilung zu machen und gleichzeitig Verhandlungen zur Überprüfung des vorliegenden Übereinkommens einzuleiten. (2) Sollten diese Verhandlungen bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Austritt wirksam wird, nicht abgeschlossen sein, so bleiben bis zum Zustandekommen eines neuen Übereinkommens die Bestimmungen des Pariser Unionsvertrages zum Schutze des gewerblichen Eigentums oder des Berner Übereinkommens zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst sowie dieses Übereinkommen im gegenseitigen Verkehr der beiden Staaten auch weiterhin maßgebend.

Art. 8 ↗ RIS

Artikel 8. (1) Dieses Übereinkommen soll ratifiziert werden. Die Ratifikationsurkunden sollen sobald als möglich in Wien ausgetauscht werden. (2) Das Übereinkommen tritt am Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft und bleibt bis zum Ablauf eines Jahres nach Kündigung durch einen der beiden Staaten in Geltung. (3) Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterzeichnet. (4) So geschehen in doppelter Urschrift in Berlin am 15. Februar 1930.

KI-Analyse · 2026-07-30 · 9 §§ im Datensatz