Deregulierung, aber richtig

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Madrider Markenabkommen (Haager Fassung)

· K (Geltungsbereich) · BGBl. Nr. 380/1929 · in Kraft seit 1929-12-05

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung aus 1929 hält lediglich fest, dass Brasilien dem damaligen Haager Markenabkommen beigetreten ist – ein historisches Verwaltungsdokument ohne jede heutige Rechtswirkung. Das Haager Markenabkommen wurde seither mehrfach revidiert und durch das Madrider Protokoll (1989) praktisch ersetzt. Diese Kundmachung hat seit Jahrzehnten keine rechtliche Bedeutung mehr und kann ersatzlos gestrichen werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Madrider Markenabkommen (Haager Fassung) BGBl. Nr. 380/1929 05.12.1929 Kundmachung des Bundeskanzleramtes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Handel und Verkehr vom 28. November 1929 über den Beitritt der Vereinigten Staaten von Brasilien zu den im Haag am 6. November 1925 revidierten Pariser Unionsvertrag zum Schutze des gewerblichen Eigentums und zu dem im Haag am 6. November 1925 revidierten Madrider Abkommen, betreffend die internationale Registrierung von Fabriks- oder Handelsmarken. StF: BGBl. Nr. 380/1929

Art. 1 ↗ RIS

Die Vereinigten Staaten von Brasilien haben dem Schweizerischen Bundesrat ihren Beitritt zum Pariser Unionsvertrag vom 20. März 1883 zum Schutze des gewerblichen Eigentums, revidiert in Brüssel am 14. Dezember 1900, in Washington am 2. Juni 1911 und im Haag am 6. November 1925 (B. G. Bl. Nr. 114 vom Jahre 1928), und zum Madrider Abkommen vom 14. April 1891, betreffend die internationale Registrierung von Fabriks- oder Handelsmarken, revidiert in Brüssel am 14. Dezember 1900, in Washington am 2. Juni 1911 und im Haag am 6. November 1925 (B. G. Bl. Nr. 115 vom Jahre 1928), angezeigt. Dieser Beitritt ist mit dem 26. Oktober 1929 wirksam geworden.

KI-Analyse · 2026-07-15 · 2 §§ im Datensatz