Konsularkonvention (Estland)
· Vertrag – Estland · BGBl. Nr. 266/1929 · in Kraft seit 1929-07-28
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Konsularkonvention aus dem Jahr 1926 ist durch das Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen (1963) und das EU-Recht weitgehend ersetzt worden. Die umfangreichen Regelungen zu Schifffahrt und Seehäfen sind für das Binnenland Österreich ohnehin gegenstandslos. Als EU-Partnerländer regeln Österreich und Estland ihre konsularischen Beziehungen heute in einem modernen europäischen Rahmen; das historische Bilateralabkommen hat keine wesentliche operative Wirkung mehr und sollte förmlich gekündigt werden.
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Belegende Paragraphen
Art. 17 ↗ RIS
Artikel XVII. Die Konsuln und Konsularagenten der vertragschließenden Teile haben das Recht, den in den Seehäfen ihres Konsularbezirkes sich aufhaltenden Handelsschiffen ihres Landes jede Hilfe und Unterstützung angedeihen zu lassen. Zu diesem Zwecke können sie sich persönlich an Bord der Handelsschiffe ihrer Nationalität begeben oder Abgeordnete dorthin entsenden, sobald diese Schiffe zum freien Verkehr zugelassen sind. Sie sind berechtigt, die Kapitäne und die Mannschaft zu vernehmen, die Schiffspapiere zu prüfen, im Sinne der Bestimmungen des Artikels XI der gegenwärtigen Konvention die Erklärungen über die Reise, den Bestimmungsort und die Vorfälle während der Fahrt entgegenzunehmen, die Schiffsmanifeste auszustellen und die Abfertigung ihrer Handelsschiffe zu erleichtern, endlich die Kapitäne und die Schiffsmannschaft vor das Gericht und zu den Verwaltungsämtern des Landes zu begleiten, um ihnen als Dolmetscher und Sachwalter bei den Geschäften, die sie abzumachen, oder bei den Ansuchen, die sie etwa vorzubringen haben, zu dienen. Die Gerichts- und Verwaltungsbeamten sowie die Beamten der Wachen und Zollämter des Landes dürfen – in den Seehäfen, in denen ein Konsul oder Konsul
Art. 18 ↗ RIS
Artikel XVIII. In allem, was die Seehafenpolizei, die Beladung und Löschung der Handelsschiffe und die Sicherung der Waren, Güter und Effekten in diesen Häfen betrifft, werden die Gesetze, Vorschriften und Verordnungen des Landes zu beobachten sein, wobei jedoch ausdrücklich vorausgesetzt wird, daß jedes Vorrecht und jede Begünstigung, die etwa in einem solchen Hafen von einem der vertragschließenden Teile den Handelsschiffen der meistbegünstigten Nation gewährt werden sollten, in diesen Häfen in gleicher Weise den Schiffen des anderen Teiles gewährt werden. Die Konsul oder Konsularagenten in den genannten Häfen sind unter Berücksichtigung der durch die Gesetzgebung des Ernennungsstaates vorgeschriebenen Grenzen ausschließlich mit der Aufrechterhaltung der inneren Ordnung an Bord der Handelsschiffe ihres Landes betraut; sie werden gemäß den Gesetzen des Staates, der sie ernannt hat, selbst die Streitigkeiten jeder Art zwischen den Kapitänen, Offizieren und Matrosen dieser Schiffe schlichten, insbesondere solche Streitigkeiten, die sich auf die Löhnung und die Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen beziehen. Die Ortsbehörden können nur dann einschreiten, wenn die an Bord des Sc
Art. 19 ↗ RIS
Artikel XIX. Wenn ein Seeschiff, dessen Eigentümer die Regierung oder ein Angehöriger eines der beiden vertragschließenden Teile ist, an der Küste des anderen Teiles Schiffbruch leidet oder strandet, müssen die Ortsbehörden hievon unverzüglich den Konsul oder Konsularagenten benachrichtigen, in dessen Amtsbereich sich der Unfall ereignet hat. Alle Maßnahmen zur Bergung von Handelsschiffen eines der beiden Teile, die in den Territorialgewässern des anderen Teiles Schiffbruch gelitten haben oder gestrandet sind, werden von den Konsuln oder Konsularagenten geleitet. Das Einschreiten der Ortsbehörden hat sich in den beiden Staaten darauf zu beschränken, den Konsularfunktionären Beistand zu leisten, die Ordnung aufrechtzuerhalten, die Interessen der nicht zur Schiffsmannschaft gehörigen Berger zu wahren und dafür zu sorgen, daß die hinsichtlich der Ein- und Ausfuhr der geborgenen Waren zu befolgenden Vorschriften eingehalten werden. In Abwesenheit und bis zur Ankunft der Konsuln oder Konsularagenten oder ihrer Abgeordneten haben die Ortsbehörden alle Vorkehrungen zu treffen, die zum Schutze der aus dem Schiffbruche geretteten Personen und zur Erhaltung der geborgenen Gegenstände erforde
Art. 20 ↗ RIS
Artikel XX. In allen Fällen, in denen nicht entgegengesetzte Vereinbarungen zwischen den Reedern, Verfrächtern und den Versicherern bestehen, werden die Havarien, die die Handelsschiffe der beiden Länder auf See erlitten haben, gleichviel ob sie die bezüglichen Häfen freiwillig oder aus Seenot anlaufen, von den Konsuln und den Konsularagenten ihrer Nation geregelt werden, sofern nicht die Angehörigen des Landes, in dem die Konsuln und Konsularagenten ihren Sitz haben, oder die einer dritten Macht an diesen Havarien interessiert sind; in diesem letzteren Falle und in Ermangelung eines gütlichen Einvernehmens zwischen allen interessierten Teilen sind sie von den Ortsbehörden zu regeln.
Art. 21 ↗ RIS
Artikel XXI. Jeder der vertragschließenden Teile verpflichtet sich überdies dem anderen Teile in allem, was die Errichtung von Konsularämtern sowie die Ausübung der konsularischen Funktionen und den Genuß von Befreiungen, Vorrechten, Immunitäten, Privilegien und Ehren betrifft, die Behandlung zuzugestehen, die der meistbegünstigten Nation eingeräumt ist. Es wird jedoch vereinbart, daß keiner der vertragschließenden Teile unter Berufung auf die Klausel der meistbegünstigten Nation zugunsten seiner Konsularfunktionäre und Konsularbeamten andere oder ausgedehntere Befreiungen, Vorrechte, Immunitäten, Privilegien und Ehren in Anspruch nehmen kann als jene, die er selbst den Konsularfunktionären und Konsularbeamten des anderen Teiles zugesteht.
Art. 23 ↗ RIS
Artikel XXIII. Das gegenwärtige Übereinkommen wird so lange in Kraft bleiben, als es nicht von einem der vertragschließenden Teile gekündigt wird. Diese Kündigung wird erst nach Ablauf eines Zeitraumes von sechs Monaten wirksam. Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten das gegenwärtige Übereinkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen. Geschehen in zweifacher Ausfertigung zu Wien, am 15. Oktober 1926.
KI-Analyse · 2026-07-15 · 37 §§ im Datensatz