Mißbrauch von Notzeichen
· BG · BGBl. Nr. 181/1929 · in Kraft seit 1929-06-01
24/03 Sonstiges Strafrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz schützt einen legitimen Zweck: Wer absichtlich Notzeichen missbraucht oder falsche Notrufe absetzt, bindet Rettungskräfte, die dann bei echten Notfällen fehlen – das kann Menschenleben kosten. Die Strafe ist verhältnismäßig gering und das Gesetz gilt ausdrücklich nur dann, wenn die Tat nicht schon nach einer anderen, schwereren Strafbestimmung verfolgt wird. Es gibt keinen Grund, diesen subsidiären Schutz des Rettungswesens abzuschaffen.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Wer vorsätzlich ein in den Verkehrsvorschriften festgesetztes Notzeichen mißbraucht oder durch eine falsche Notmeldung den Dienst der Feuerwehr oder eine andere der Rettung bei Unfällen dienende Einrichtung in Anspruch nimmt, wird, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung strenger strafbar ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft. 19.09.2023 10001776 NOR12023701 N2192922467S
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut. 19.09.2023 10001776 NOR12023702 N2192922468S
KI-Analyse · 2026-07-15 · 3 §§ im Datensatz