Protokoll über die Schiedsklauseln
· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 57/1928 · in Kraft seit 1928-03-13
29/13 Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Genfer Protokoll über die Schiedsklauseln von 1923 verpflichtete die Vertragsstaaten zur Anerkennung von Schiedsvereinbarungen in Handelsverträgen. Dieses Protokoll wurde durch das New Yorker Übereinkommen von 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche, dem Österreich beigetreten ist, praktisch vollständig ersetzt und übertroffen. Das Genfer Protokoll hat keinen eigenständigen Anwendungsbereich mehr und kann als gegenstandslos gestrichen werden.
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Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
1. Jeder der vertragschließenden Staaten erkennt Schiedsabreden und Schiedsklauseln, durch welche sich in Handelssachen und anderen Angelegenheiten, bei denen eine Regelung durch vertraglich vereinbartes Schiedsverfahren zulässig ist, die Parteien eines Vertrages verpflichten, Streitfragen aus diesem Vertrage ganz oder zum Teil einem Schiedsverfahren zu unterwerfen, zwischen Personen, die der Gerichtsbarkeit der vertragschließenden Staaten unterworfen sind, als gültig an, und zwar auch dann, wenn das Schiedsverfahren in einem anderen Staate stattfindet als dem, dessen Gerichtsbarkeit jede der Parteien unterworfen ist. Jeder vertragschließende Staat behält sich die Freiheit vor, die obengenannte Verpflichtung auf diejenigen Verträge zu beschränken, die durch seine Landesgesetzgebung als Handelsangelegenheiten behandelt werden. Wenn einer der vertragschließenden Teile von dieser Befugnis Gebrauch macht, so wird er hievon dem Generalsekretär des Völkerbundes zum Zwecke der Benachrichtigung der anderen vertragschließenden Staaten Mitteilung machen. 18.10.2022 10001773 NOR12023647 N2192816349T
Art. 3 ↗ RIS
3. Jeder vertragschließende Staat übernimmt die Verpflichtung, daß die Vollstreckung der auf seinem Gebiete gemäß den vorstehenden Artikeln erlassenen Schiessprüche durch seine Behörden und nach Maßgabe der Bestimmungen seiner Landesgesetzgebung gewährleistet wird. Aus Art. 3 ergibt sich keine Verpflichtung zur Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche. 18.10.2022 10001773 NOR40247534
Art. 4 ↗ RIS
4. Wenn den Gerichten der vertragschließenden Staaten ein Rechtsstreit aus einem Vertrage zwischen den unter Artikel 1 erwähnten Personen unterbreitet wird und der Vertrag eine Schiedsabrede oder eine Schiedsklausel enthält, die nach dem genannten Artikel gültig ist und zur Ausführung gebracht werden kann, so werden sie die Beteiligten auf Antrag eines von ihnen zwecks Entscheidung des Rechtsstreits vor die Schiedsrichter verweisen. Diese Verweisung hat keine bindende Wirkung hinsichtlich der Zuständigkeit der Gerichte in dem Falle, daß aus irgendeinem Grunde die Schiedsabrede, die Schiedsklausel oder das Schiedsverfahren hinfällig oder unausführbar geworden sind. 18.10.2022 10001773 NOR40247535
KI-Analyse · 2026-07-15 · 9 §§ im Datensatz