Auslieferung und Rechtshilfe in Strafsachen (Estland)
· Vertrag – Estland · BGBl. Nr. 158/1928 · in Kraft seit 1928-06-03
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Österreich und Estland sind seit 2004 beide EU-Mitglieder. Der Europäische Haftbefehl und die Europäische Ermittlungsanordnung haben das bilaterale Auslieferungs- und Rechtshilfeverfahren zwischen EU-Staaten vollständig ersetzt; der Vertrag von 1926 hat damit keinen eigenständigen Anwendungsbereich mehr. Der Grundsatz gilt ohne EU-Bindung ebenso: Das alte bilaterale System wäre ohnehin abzuschaffen, da es gegenüber dem modernen EU-Rahmen schlechter ist. Österreich sollte den Vertrag förmlich kündigen.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
StF: BGBl. Nr. 158/1928 Der Bundespräsident der Republik Österreich erklärt das am 15. Oktober 1926 in Wien unterfertigte Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Estland über die Auslieferung und die Rechtshilfe in Strafsachen, welches also lautet: ... für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissenhafte Erfüllung. Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden. Geschehen zu Wien, den 24. März 1927. Da der Austausch der Ratifikationsurkunden am 24. Mai 1928 erfolgte, ist dieser Staatsvertrag gemäß Artikel 19 am 3. Juni 1928 in Wirksamkeit getreten. Die Republik Österreich und die Republik Estland haben beschlossen, ein Übereinkommen über die Auslieferung und die Rechtshilfe in Strafsachen abzuschließen. Zu diesem Zwecke haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt: (Anm.: Es folgen die Namen der Bevollmächtigten) die nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten nachstehende Bestimmungen vereinbart haben:
Art. 1 ↗ RIS
Artikel 1. Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, in den Fällen und unter den Bedingungen des vorliegenden Übereinkommens einander die Personen auszuliefern, die wegen einer der im Artikel 2 aufgezählten, auf dem Gebiete des einen der vertragschließenden Teile begangenen strafbaren Handlung verurteilt worden sind oder verfolgt werden und die sich auf dem Gebiete des anderen Teiles befinden.
Art. 19 ↗ RIS
Artikel 19. Das vorliegende Übereinkommen wird gemäß den gesetzlichen Bestimmungen der vertragschließenden Teile ratifiziert werden und zehn Tage nach dem Austausche der Ratifikationen in Kraft treten. Es wird dies zum Ablaufe einer Frist von sechs Monaten, gerechnet vom Zeitpunkte der Kündigung durch einen der vertragschließenden Teile in Kraft bleiben. Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten das vorliegende Übereinkommen unterfertigt und ihre Siegel beigesetzt. Geschehen in zweifacher Ausfertigung in Wien, den 15. Oktober 1926.
KI-Analyse · 2026-07-15 · 20 §§ im Datensatz