Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Madrider Markenabkommen (Haager Fassung)

· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 115/1928 · in Kraft seit 1928-06-01

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
7Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Fabriks- und Handelsmarken in der Haager Fassung von 1925 ist durch die Stockholmer Fassung und das Madrider Protokoll von 1989 vollständig ersetzt worden. Österreich ist dem aktuellen System beigetreten; die internationale Markenregistrierung funktioniert reibungslos über das WIPO-Madrider System. Die ältere Haager Fassung hat keinen eigenständigen Anwendungsbereich mehr und kann als gegenstandslos gestrichen werden.

Kategorien

Durch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Nachdem das im Haag am 6. November 1925 revidierte Madrider Abkommen, betreffend die internationale Registrierung von Fabriks- oder Handelsmarken, welches also lautet: ... die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissenhafte Erfüllung. Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Vizekanzler und vom Bundesminister für Handel und Verkehr gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden. Geschehen zu Wien, den 24. April 1928. Die österreichische Ratifikationsurkunde ist am 1. Mai 1928 im Haag hinterlegt worden. Bis zu diesem Tage haben auch das Deutsche Reich, Italien, die Niederlande, die Schweiz und Spanien Ratifikationsurkunden zu dem im Haag am 6. November 1925 revidierten Madrider Abkommen, betreffend die internationale Registrierung von Fabriks- oder Handelsmarken, hinterlegt. Dieses Abkommen tritt sohin gemäß seinem Artikel 12 zwischen Österreich und den genannten Staaten am 1. Juni 1928 in Kraft. Die Unterzeichneten haben auf Grund ordnungsmäßiger Vollmachten i

Art. 1 ↗ RIS

Artikel 1. Die Angehörigen eines jeden der vertragschließenden Länder können sich den Schutz ihrer im Ursprungslande registrierten Fabriks- oder Handelsmarken in allen übrigen vertragschließenden Ländern dadurch sichern, daß sie die Marken durch Vermittlung der Behörde des Ursprungslandes bei dem Internationalen Bureau in Bern hinterlegen. Maßgebend für den Begriff des Ursprungslandes ist die diesbezügliche Bestimmung des Artikels 6 des Hauptvertrages zum Schutze des gewerblichen Eigentums.

Art. 12 ↗ RIS

Artikel 12. Das gegenwärtige Abkommen soll ratifiziert und die Ratifikationen sollen im Haag spätestens am 1. Mai 1928 hinterlegt werden. Es tritt einen Monat nach diesem Zeitpunkt in Kraft und soll dieselbe Geltung und Dauer haben wie der Hauptvertrag. Diese Akte tritt in den Beziehungen zwischen den Ländern, die sie ratifiziert haben, an die Stelle des am 2. Juni 1911 in Washington revidierten Madrider Abkommens von 1891. Das letztere bleibt jedoch in den Beziehungen zu den Ländern in Kraft, die die gegenwärtige Akte nicht ratifiziert haben. Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten das gegenwärtige Abkommen unterzeichnet. Geschehen im Haag in einem einzigen Stücke am 6. November 1925.

KI-Analyse · 2026-07-15 · 19 §§ im Datensatz