Pariser Verbandsübereinkunft (Haager Fassung)
· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 114/1928 · in Kraft seit 1928-06-01
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Haager Fassung von 1925 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums ist durch die Stockholmer Fassung (1967/1979) vollständig ersetzt worden, der Österreich ebenfalls beigetreten ist. Alle Schutzrechte für Patente, Marken und Handelsnamen gelten unverändert weiter – nur auf Basis der aktuellen Vertragsversion. Die ältere Haager Fassung hat damit keinen eigenständigen Anwendungsbereich mehr und kann als historisch erledigt gestrichen werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Nachdem der im Haag am 6. November 1925 revidierte Pariser Unionsvertrag zum Schutze des gewerblichen Eigentums, welcher also lautet: die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diesen Staatsvertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissenhafte Erfüllung. Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Vizekanzler und vom Bundesminister für Handel und Verkehr gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden. Geschehen zu Wien, den 24. April 1928. Die österreichische Ratifikationsurkunde ist am 1. Mai 1928 im Haag hinterlegt worden. Bis zu diesem Tage haben auch das Deutsche Reich, Großbritannien und Nordirland, Italien, Kanada, die Niederlande und Spanien Ratifikationsurkunden zu dem im Haag am 6. November 1925 revidierten Pariser Unionsvertrag zum Schutze des gewerblichen Eigentums hinterlegt. Dieser Vertrag tritt sohin gemäß seinem Artikel 18 zwischen Österreich und den genannten Staaten am 1. Juni 1928 in Kraft. Der Präsident des Deutschen Reichs; der Bundespräsident der Republik Österreich; Seine Majestät der König de
Art. 1 ↗ RIS
Artikel 1. Die vertragschließenden Länder bilden eine Union zum Schutze des gewerblichen Eigentums. Der Schutz des gewerblichen Eigentums hat zum Gegenstand die Erfindungspatente, die Gebrauchsmuster, die gewerblichen Muster oder Modelle, die Fabriks- oder Handelsmarken, den Handelsnamen und die Herkunftsangaben oder Ursprungsbezeichnungen sowie die Unterdrückung des unlauteren Wettbewerbes. Das gewerbliche Eigentum wird in der weitesten Bedeutung verstanden und nicht allein auf Gewerbe und Handel im eigentlichen Sinne des Wortes bezogen, sondern ebenso auf das Gebiet der Landwirtschaft (Wein, Getreide, Rohtabak, Früchte, Vieh u. s. w.) und der Gewinnung der Bodenschätze (Mineralien, Mineralwässer u. s. w.). Zu den Erfindungspatenten zählen die von den Gesetzgebungen der vertragschließenden Länder zugelassenen verschiedenen Arten gewerblicher Patente, wie Einführungspatente, Verbesserungspatente, Zusatzpatente, Zusatzbescheinigungen u. s. w.
Art. 18 ↗ RIS
Artikel 18. Die gegenwärtige Akte soll ratifiziert und die Ratifikationen sollen im Haag spätestens am 1. Mai 1928 hinterlegt werden. Sie tritt unter den Ländern, die sie ratifiziert haben, einen Monat nach diesem Zeitpunkt in Kraft. Sollte sie jedoch schon früher von mindestens sechs Ländern ratifiziert sein, so soll sie unter diesen Ländern einen Monat, nachdem ihnen die Hinterlegung der sechsten Ratifikation von der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft angezeigt worden ist, in Kraft treten und für die Länder, die sie in der Folgezeit ratifizieren, jeweils einen Monat nach der Anzeige einer jeden dieser Ratifikationen. Diese Akte tritt in den Beziehungen zwischen den Ländern, die sie ratifiziert haben, an die Stelle des in Washington am 2. Juni 1911 revidierten Pariser Unionsvertrages von 1883 und des Schlußprotokolls, die jedoch in den Beziehungen zu denjenigen Ländern in Kraft bleiben, welche die gegenwärtige Akte nicht ratifiziert haben.
KI-Analyse · 2026-07-15 · 30 §§ im Datensatz