Deregulierung, aber richtig

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Notare, Notariatskandidaten - Einrichtung, Führung der Verzeichnisse

· V · BGBl. Nr. 47/1928 · in Kraft seit 1928-02-23

27/02 Notare · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
12Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung schreibt der Notariatskammer vor, welche Angaben in ihren internen Verzeichnissen über Notare und Notariatskandidaten zu führen sind – eine rein administrative Haushaltsaufgabe, die die Kammer selbst im Rahmen der Notariatsordnung regeln kann. Die im Einleitungssatz genannten EU-Richtlinien (elektronische Signaturen 1999/93/EG, Gesellschaftsrecht 2003/58/EG) wurden durch neuere EU-Rechtsakte ersetzt. Diese separate Bundesverordnung schafft regulatorischen Overhead ohne erkennbaren Mehrwert für Bürger; die Registerführung lässt sich in der Notariatsordnung selbst oder durch Kammerrecht regeln.

Kategorien

Reine BürokratieDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

[CELEX-Nr.: 31999L0093, 32003L0058] Auf Grund des § 134, Absatz 2, Z 1, der Notariatsordnung (Gesetz vom 25. Juli 1871, R. G. Bl. Nr. 75, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1921, B. G. Bl. Nr. 375) wird verordnet:

§ 2 ↗ RIS

§ 2. (1) Das Verzeichnis der Notare hat zu enthalten: (2) Ein besonderer Vormerk ist über die jedem Notar erteilten Urlaube zu führen. Aus diesem Vormerk muß der Beginn des Urlaubes, seine Dauer und der bestellte Substitut zu entnehmen sein.

§ 3 ↗ RIS

§ 3. Das Verzeichnis der Notariatskandidaten hat zu enthalten:

§ 4 ↗ RIS

§ 4. (1) Die Eintragungen sowie die Änderungen von Eintragungen sind ohne Verzug vorzunehmen, sobald die Voraussetzungen hiefür gegeben sind. Liegt einer Eintragung ein Erlaß zugrunde, so ist er mit Datum und Zahl anzuführen. (2) Die Notariatskammer kann beschließen, daß in die Verzeichnisse nach den §§ 2 und 3 auch andere als die dort angeführten Umstände einzutragen sind.

KI-Analyse · 2026-07-15 · 4 §§ im Datensatz