Übereinkommen zur Bekämpfung der Verbreitung und des Vertriebes von unzüchtigen Veröffentlichungen
· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 158/1925 · in Kraft seit 1924-08-07
29/08 Strafrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das 1923er Übereinkommen verpflichtet Österreich, die Verbreitung 'unzüchtiger' Materialien unter Strafe zu stellen – eine extrem weit gefasste Formulierung, die auch legale Inhalte für Erwachsene erfassen kann und mündige Bürger bevormundet. Der einzig legitime Kern, nämlich das Vorgehen gegen Kinderpornografie und sexuelle Ausbeutung, ist durch das moderne Strafgesetzbuch und neuere internationale Abkommen längst vollständig abgedeckt. Die internationale Zusammenarbeit erfolgt heute über Interpol und EU-Rechtsinstrumente. Österreich sollte das Übereinkommen kündigen und sich ausschließlich auf zeitgemäße Schutzgesetze stützen.
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Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Artikel I. Die hohen Vertragsstaaten verpflichten sich, alle Maßnahmen zu treffen, die zur Ermittlung, Verfolgung und Bestrafung von Personen erforderlich sind, die sich einer der nachstehend genannten Handlungen schuldig machen, und beschließen deshalb: Es soll bestraft werden: 1. Wer unzüchtige Schriften, Zeichnungen, Stiche, Malereien, Druckschriften, Bilder, Anschläge, Abzeichen, Lichtbilder, Bildstreifen für Lichtspiele oder andere unzüchtige Gegenstände für Handel, zur Verteilung oder öffentlichen Ausstellung anfertigt oder auf Lager hält; 2. wer die erwähnten unzüchtigen Schriften, Zeichnungen, Stiche, Malereien, Druckschriften, Bilder, Anschläge, Abzeichen, Lichtbilder, Bildstreifen für Lichtspiele oder andere unzüchtige Gegenstände zu dem bezeichneten Zweck einführt, befördert, ausführt oder einführen, befördern oder ausführen läßt oder auf andere Weise in Umlauf setzt; 3. wer mit den genannten Gegenständen, wenn auch nicht öffentlich, Handel treibt, oder damit sonst was immer für Geschäfte macht, sie verteilt, öffentlich ausstellt oder gewerbsmäßig vermietet; 4. wer, um den verbotenen Umlauf oder Vertrieb zu fördern, durch Anzeigen oder andere Mittel Personen bezeichnet,
Art. 5 ↗ RIS
Artikel V. Die Vertragsstaaten, deren Gesetzgebung hiezu derzeit nicht ausreichen sollte, vereinbaren, Bestimmungen über die Hausdurchsuchung an den Orten, wo mit Grund angenommen werden kann, daß dort unzüchtige Schriften, Zeichnungen, Stiche, Malereien, Druckschriften, Bilder, Anschläge, Abzeichen, Lichtbilder, Bildstreifen für Lichtspiele oder andere unzüchtige Gegenstände zu einem der in Artikel I genannten Zwecke oder in Zuwiderhandlung gegen jene Bestimmung angefertigt werden oder vorfindlich sind, sowie über die Beschlagnahme, die Einziehung und die Vernichtung zu erlassen. 04.09.2019 10001762 NOR40007227
KI-Analyse · 2026-07-15 · 16 §§ im Datensatz