Deregulierung, aber richtig

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Urheberrechtsübereinkommen von Montevideo betreffend den Schutz von Werken der Literatur und Kunst

· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 75/1924 · in Kraft seit 1923-12-04

29/06 Urheberrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Das Montevideo-Urheberrechtsübereinkommen von 1889 sollte Urheberrechte gegenüber mehreren südamerikanischen Staaten schützen, doch Österreichs Beitritt wurde nur von Argentinien und Paraguay anerkannt. Laut dem Gesetzestext selbst überdeckt das Welturheberrechtsabkommen (WUA) in der Genfer Fassung auch diese beiden verbliebenen Beziehungen vollständig. Das Übereinkommen hat damit keinen eigenständigen Anwendungsbereich mehr und ist gegenstandslos; eine förmliche Aufhebung beseitigt toten Buchstaben.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

29/06 Urheberrecht Übereinkommen von Montevideo vom 11. Jänner 1889, betreffend den Schutz von Werken der Literatur und Kunst. *) StF: BGBl. Nr. 75/1924 BGBl. Nr. 77/1929 (K – Geltungsbereich) BGBl. Nr. 129/1930 (K – Geltungsbereich) *Argentinien 75/1924 *Bolivien 129/1930 *Paraguay 77/1929 Der Bundespräsident der Republik Österreich erklärt den Beitritt Österreichs zu dem am 11. Jänner 1889 in Montevideo zwischen den Republiken Argentinien, Bolivien, Paraguay, Peru, Uruguay, Brasilien und Chile abgeschlossenen und von den zuerst genannten fünf Staaten auch ratifizierten Übereinkommen, betreffend den Schutz von Werken der Literatur und Kunst, für ratifiziert, das in deutscher Übersetzung also lautet: ... Der Bundespräsident verspricht im Namen der Republik Österreich, dieses Übereinkommen gegenüber den Vertragsstaaten, die den Beitritt anerkennen, gewissenhaft zu erfüllen. Wien, am 5. Juli 1923. Die Rechtswirkung des Beitrittes der Republik Österreich ist auf die Vertragsstaaten beschränkt, die ihn gemäß Artikel 13 und 16 des Übereinkommens ausdrücklich anerkennen. Der Beitritt ist bloß von der Republik Argentinien, und zwar mit Dekret des Präsidenten dieser Republik vom 4. Dezembe

Art. 2 ↗ RIS

Artikel 2. Der Urheber jedes Werkes der Literatur oder Kunst und seine Rechtsnachfolger genießen in den Vertragsstaaten die Rechte, die ihnen das Gesetz des Landes gewährt, wo das Werk zuerst veröffentlicht oder geschaffen wurde. 26.09.2022 10001759 NOR12023611 N2192425611S

KI-Analyse · 2026-07-15 · 17 §§ im Datensatz